Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1871. (37)

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Kann auf Grund des Gutachtens die Genehmigung ausgesprochen werden, so stellt 
die Polizeibehörde dem Ansuchenden das eine Exemplar der doppelt eingereichten Bei— 
lagen, von dem technischen Beamten unterzeichnet, wieder zu und fügt im Falle be— 
dingungsweiser Genehmigung die Abschrift der von dem technischen Beamten in seinem 
Gutachten erforderten Veränderungen bei. 
Das zweite Exemplar der Beilagen verbleibt bei den Acten der Polizeibehörde. 
827. Festig— §# 27. Die Festigkeitsprüfung eines neuen oder wesentlich veränderten 
keitsprüfung. Dampfkessels hat zwar nach § 11 der allgemeinen Bestimmungen in der Regel vor der 
Einmauerung stattzufinden. In Fällen jedoch, wo die Kesselform dem technischen Be- 
amten nicht zu einem Bedenken deshalb Veranlassung giebt, und die Abdeckung der 
Feuerzüge nicht viel Zeit in Anspruch nimmt, kann die erste Revision (8 28) mit der 
Festigkeitsprüfung verbunden werden. 
§ 28. Revision & 28. Nach Beendigung einer neuen oder veränderten Dampfkesselanlage ist An- 
und tin zeige an die Ortsbaupolizeibehörde zu erstatten. Die Ertheilung der Betriebserlaubniß 
hängt von dem Ergebnisse der in Folge dieser Anzeige (welche behufs größerer Be- 
schleunigung von dem Besitzer 2c. des Kessels gleichzeitig auch dem technischen Beamten 
gemacht werden kann) von dem technischen Beamten vorzunehmenden Revision ab. 
Bei dieser ist zu untersuchen, ob die Anlage in jeder Beziehung den Bestimmungen 
der ertheilten Genehmigung entspricht, anzugeben, welche Abänderungen etwa anzu- 
bringen sind, und nach Befinden, in welchen Fristen dieß zu geschehen hat, auch in dem 
Falle die Festigkeitsprüfung zu wiederholen, wenn sich bei einem früher bereits geprüften 
Kessel etwa eine Beschädigung zeigen sollte, endlich aber zu bestimmen, ob der sofortigen 
Ingangsetzung der Anlage ein Bedenken entgegensteht oder nicht, und ersteren Falles, 
ob eine Nachrevision erforderlich ist. 
Ist ein Bedenken nicht vorhanden, so fertigt der technische Beamte das Certificat 
(§ 20) nach Beilage 4 aus, durch welches nach Mitvollziehung Seiten der Ortsbau- 
. polizeibehörde dem Besitzer die Erlaubniß zum Betriebe ertheilt wird. 
Hat der Besitzer den Wunsch, noch vor Eingang des Certificats den Dampfkessel in 
Betrieb zu setzen, so ist der technische Beamte ermächtigt, wenn ihm deshalb ein Be- 
denken nicht beigeht, die sofortige Inbetriebnahme zu gestatten und darüber eine Be- 
scheinigung auszustellen. 
§29. Ver- § 29. Nach Beendigung eines Umbaues, d. h. einer blosen Erneuerung der 
Fahnen beinm- Einmauerung eines stationären Dampfkessels ist nach § 28 zu verfahren. 
stationären Es bleibt vorbehalten, in den Ortschaften, welche dieß bei dem Ministerium des 
Kesseln. Innern beantragen, und in welchen die Bedingungen hierzu geeignet befunden werden, 
mit Vornahme solcher Revisionen einen geeigneten, in amtlicher Function stehenden
	        
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