Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1871. (37)

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heit unerläßlich, denn Explosionen treten am häufigsten bei solchen Stillstandsperioden 
ein, wenn die Speisung während derselben unterlassen wird, und nicht selten hat sich 
der Wasserstand unvermerkt bis unter die zulässig tiefste Grenze erniedrigt, wenn irgend 
welche Undichtheiten, z. B. am Ausblasehahn, an den Speiseventilen 2c., vorhanden 
waren. Andererseits ist aber bei dieser Nachspeisung auch eine Ueberfüllung des Kessels 
mit Wasser zu vermeiden, weil daraus, namentlich wenn die Dämpfe zum Betriebe 
einer Dampfmaschine verbraucht werden, leicht Schäden anderer Art entstehen können. 
5. Kommen die Speiseapparate eines Kessels während des Betriebs dergestalt in 
Unordnung, daß das für den Kessel erforderliche Speisewasser nicht mehr zugeführt 
werden kann, dann ist die Beheizung sofort zu unterbrechen und so lange auszusetzen, 
bis dem Fehler abgeholfen ist. 
Sollte es dem Heizer trotz aller Vorsicht begegnen, daß der Wasserspiegel unter 
den zulässig tiefsten Stand herabsinkt, so ist die unterbrochene Speisung keinenfalls 
wieder herzustellen, vielmehr das Feuer sofort vom Roste zu entfernen und die Dampf= 
abführung zuerst mittelst der Probirhähne und sodann durch langsames Oeffnen des 
Dampfausblaseventils oder eines Sicherheitsventils zu bewirken. 
Die Unterlassung dieser Vorsichtsmaßregel ist schon oft die Ursache von Explosionen 
geworden, denn Kessel, deren Wandungen infolge Wassermangels theilweise überhitzt 
sind, erzeugen bei jäher Zuführung von Wasser in Kurzem so viel Dampf von hoher 
Spannung, daß die Festigkeit des Kesselmaterials überschritten werden kann. 
6. So lange ein Dampfkessel noch Dampf erzeugt, also auch, so lange im Falle 
der Nichtabführung des Dampfes die Spannung desselben noch im Steigen ist, darf 
der Heizer seinen Posten nicht verlassen. Es ist ebenso dem Heizer nicht ge- 
stattet, sich während der Frühstücks-, Mittags= und Vesperzeit vom Kessel zu entfernen. 
Anderen Arbeitern darf das Kesselhaus nicht als Durchgang oder gar als Aufenthalts- 
ort dienen. Auch ist es unstatthaft, wenn der Heizer irgend eine seiner Obliegenheiten 
einem anderen Arbeiter, wenn auch nur vorübergehend, überträgt. 
Der Heizer hat dafür zu sorgen, daß das Kesselhaus frei von Dingen bleibt, welche 
die Arbeit hindern oder die Gefahr einer Explosion oder eines Brandes vermehren 
könnten. 
7. Bei eingemauerten Kesseln werden gegen das Ende der Arbeitszeit die aufge- 
gebenen Brennstoffmengen so weit vermindert, daß eben nur die für die Verwendung 
des Dampfes gerade erforderliche Dampfspannung erhalten bleibt; auch ist es rathsam, 
die Kesseltemperatur durch Anstellung der Speisepumpe herabzuziehen, damit nach 
Schluß der Dampfabführung der Druck im Kessel nicht zu hoch ansteigt. 
8. Mit dem Schlusse der Arbeitszeit reinigt der Heizer den Rost, entfernt Asche 
und Schlacken und verschließt den Zugschieber, sowie die Ofen= und Aschenfallthüren.
	        
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