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89. Ueber die von den Locomotiven zurückgelegten Wege find Register zu führen.
Jede Locomotive ist von Zeit zu Zeit einer gründlichen Revision zu unterwerfen. Die
erste Revision hat zu erfolgen, wenn die Locomotive einen Weg von höchstens 10,000
Meilen, jede folgende, nachdem sie höchstens weitere 8000 Meilen zurückgelegt hat, nie-
mals später jedoch, als nach je 3 Jahren, sowie nach jeder größeren Kesselreparatur.
Bei Gelegenheit dieser Revision, welche sich auf alle Theile der Locomotiven erstrecken
muß, ist der Dampfkessel vom Mantel zu entblößen und mittelst einer Druckpumpe zu
probiren.
Hinsichtlich der bei diesen Proben anzuwendenden Größe des Druckes wird be-
stimmt, daß die Prüfung für eine Dampfspannung von nicht mehr als fünf Atmosphären
Ueberdruck mit dem zweifachen Betrage der zulässigen Maximaldampfspannung von
mehr als fünf Atmosphären mit einem Drucke, welcher die zulässige Maximaldampf=
spannung um fünf Atmosphären übersteigt, stattfinden soll. Für diejenigen Locomoti-
ven, welche bei dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen bereits vorhanden sind, verbleibt
es bei dem Maximaldrucke, welcher bei der ersten Prüfung Anwendung gefunden hat.
Kessel, welche bei dieser Probe ihre Form bleibend ändern, dürfen in diesem Zu-
stande nicht wieder in Dienst genommen werden.
Höchstens 8 Jahre nach Inbetriebstellung der Locomotive muß eine innere Revision
des Kessels vorgenommen werden, bei welcher die Siederohre zu entfernen sind. Nach
mindestens je 6 Jahren ist diese Revision zu wiederholen.
Ueber die Locomotivrevisionen sind Verhandlungen aufzunehmen, in denen die Er-
gebnisse zu verzeichnen sind.
Jede Locomotive muß versehen sein:
1. mit mindestens zwei zuverlässigen Vorrichtungen zur Speisung des Kessels, welche
unabhängig von einander in Betrieb gesetzt werden können und von denen jede
für sich während der Fahrt im Stande sein muß, das zur Speisung erforderliche
Wasser zuzuführen. Eine dieser Vorrichtungen muß außerdem geeignet sein,
beim Stillstande der Locomotive den Wasserstand im Kessel auf der normalen
Höhe zu erhalten;
2. mit mindestens zwei von einander unabhängigen Vorrichtungen zur zuverlässigen
Erkennung der Wasserstandshöhe im Innern des Kessels. Bei einer dieser Vor-
richtungen muß die Höhe des Wasserstands vom Stande des Führers ohne be-
sondere Proben fortwährend erkennbar und eine in die Augen fallende Marke
des Normalwasserstands angebracht sein;
3. mit wenigstens zwei vorschriftsmäßigen Sicherheitsventilen, von welchen das eine
so eingerichtet sein soll, daß die Belastung desselben nicht über das bestimmte