Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1871. (37)

— 181 — 
A. 
Formular 
für die Verpflichtung der evangelisch-lutherischen Geistlichen. 
Ich gelobe vor Gott, daß ich das Evangelium von Christo, wie dasselbe in der 
heiligen Schrift enthalten und in der ersten ungeänderten Augsburgischen Confession 
und sodann in den übrigen Bekenntnißschriften der evangelisch-lutherischen Kirche be— 
zeugt ist, nach bestem Wissen und Gewissen lauter und rein lehren und verkündigen will. 
  
B. 
Formular 
für die Verpflichtung der an höheren Lehranstalten angestellten Religionslehrer und 
Candidaten der Theologie, sowie der Lehrer und Lehrerinnen an Volksschulen. 
Ich gelobe vor Gott, daß ich das Evangelium von Christo, wie dasselbe in der 
heiligen Schrift enthalten und in der ersten ungeänderten Augsburgischen Confession 
sowie in den beiden Katechismen Dr. Luthers bezeugt ist, nach bestem Wissen und Ge- 
wissen lauter und rein lehren will. 
  
K 72. Verordnung 
zu Ausführung der deutschen Maß= und Gewichtsordnung; 
vom 11. August 1871. 
Mu Allerhöchster Genehmigung Sr. Majestät des Königs wird, auf Grund von Art. 21 
der Maß= und Gewichtsordnung für den Norddeutschen Bund vom 17. August 1868 
(Seite 477 des Bundesgesetzblattes vom Jahre 1868), zu Ausführung der reichsgesetzlichen 
Bestimmungen über das Maß= und Gewichtswesen für das Königreich Sachsen Nach- 
stehendes verordnet: 
#1. Als Organe für die Ausführung und Handhabung der reichsgesetzlichen Vor- 
schriften für das Maß= und Gewichtswesen bestehen vom 1. Januar 1872 an 
eine Königliche Ober-Aichungs-Commission 
und eine von der Genehmigung des Ministeriums des Innern abhängige Zahl von 
Aichämtern.
	        
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