Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1871. (37)

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3. December 1868 (Seite 1373, Abth. II des Gesetz= und Verordnungsblattes vom 
Jahre 1868), werden daher die hierbei betheiligten Behörden angewiesen, die zu Ver- 
anstaltung obiger Ergänzungswahlen nach den Vorschriften dieses Gesetzes nöthigen Ein- 
leitungen sofort zu treffen. 
Die Abgabe der Stimmen hat in allen oberwähnten Wahlkreisen 
den 2. October dieses Jahres 
stattzufinden. 
Dresden, den 19. August 1871. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. Forweyg. 
  
& 75. Verordnung, 
die Anstellungsprüfungen für den niederen Staatsforstdienst betreffend; 
vom 18. August 1871. 
Zur Ausführung der Bestimmung im § 14 der Verordnung vom 9. Mai dieses Jahres, 
den Staatsforstdienst betreffend (Seite 67 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes von 
diesem Jahre), hat das Finanzministerium eine demselben unmittelbar untergeordnete 
commissarische Behörde unter der Benennung: 
Königliche Prüfungscommission für den niederen Staatsforstdienst 
bestellt. 
& 1. Diese Prüfungscommission besteht aus drei Mitgliedern, und zwar bis auf 
Weiteres aus 
dem Director der Forstacademie zu Tharandt, als Vorsitzenden, 
dem Director der Forsteinrichtungsanstalt und 
dem zweiten Lehrer der Forstwissenschaft an der Forstacademie zu Tharandt 
und Verwalter des dortigen Forstreviers. 
In Behinderungsfällen eines dieser Mitglieder wird ein Stellvertreter ernannt werden. 
#2. Die Commission, welche bis auf andere Anordnung ihren Sitz in Tharandt 
hat, betreibt ihre Geschäfte in der Hauptsache collegialisch und entscheidet nach Stimmen- 
mehrheit. 
Die collegialischen Sitzungen und die Prüfungen werden von dem Vorsitzenden geleitet. 
3. Die Prüfungen werden in der Regel jährlich einmal im Monat März oder 
April jeden Jahres, für das Jahr 1871 aber
	        
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