Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1871. (37)

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AMÆ. 78. Bekanntmachung, 
die Anwendung der Vorschriften der Maß- und Gewichtsordnung vom 17. August 
1868 bei Erhebung und Controlirung der Branntweinsteuer und Gewährung der 
Steuervergütung für auszuführenden inländischen Branntwein betreffend; 
vom 29. August 1871. 
Nach der Maß= und Gewichtsordnung für den Norddeutschen Bund vom 17. August 
1868 (Seite 473 des Bundesgesetzblattes vom Jahre 1868) dürfen vom Beginne des 
nächsten Jahres an beim Zumessen und Zuwägen im öffentlichen Verkehre nur in Ge- 
mäßheit der neuen Maß= und Gewichtsordnung gestempelte Maße, Gewichte und Waagen 
angewendet werden. Zur Ausführung dieser Vorschrift in Beziehung auf die Erhebung 
und Controlirung der Branntweinsteuer und die Gewährung der Steuervergütung bei 
der Ausfuhr von inländischem Branntweine, werden folgende Bestimmungen getroffen: 
1. Die in den Brennereien vorhandenen, bereits vermessenen oder noch vor dem 1. 
Januar künftigen Jahres zur Vermessung gelangenden Brennereigeräthe und 
Gefäße sollen von den Brennereibesitzern nach näherer Bestimmung der Steuer- 
behörde mit der Bezeichnung des Rauminhalts nach Kannen und nach Litern und 
Literzehnteln versehen werden. 
2. Der Rauminhalt der nach dem 1. Januar künftigen Jahres vermessenen Brenne- 
reigeräthe und Gefäße ist ausschließlich nach Litermaß zu ermitteln und in vollen 
Litern anzugeben. 
3. Vom 1. Januar 1872 an wird die Ausfuhrvergütung für inländischen Branntwein 
auf — 1 Neugroschen 87 Pfennig für je 114,5 Alkoholliterprocente festgesetzt. 
4. Vom 1. Januar 1872 ab sind sämmtliche Anmeldungen, welche den Steuer- 
behörden behufs Erhebung und Controlirung der Branntweinsteuer oder behufs 
Gewährung der Steuervergütung bei der Ausfuhr von inländischem Brannt- 
weine zu machen sind, nur unter Anwendung der in der Maß= und Gewichts- 
ordnung vom 17. August 1868 zugelassenen Maßbezeichnungen abzugeben. Diese 
Vorschrift findet auch auf diejenigen Betriebsdeclarationen Anwendung, welche 
vor dem 1. Januar künftigen Jahres abgegeben werden, sich aber auf den Betrieb 
vom 1. Januar künftigen Jahres ab beziehen. 
5. Mit dem 1. Januar künftigen Jahres tritt an die Stelle des für die Anmeldung 
über Branntweinausfuhr, für welche die Steuervergütung beansprucht wird, vor- 
geschriebenen Musters, das aus der Anlage ersichtliche Formular. 
Dresden, den 29. August 1871. 
Finanz-Ministerium.
	        
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