Metadata: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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Artikel 11. 
Die Königlich Preußische Regierung wird die auf der Bahnstrecke in 
Ihrem Gebiete einzuführende Bahnpolizei. Ordnung nach den auf Ihren Staats- 
bahnen geltenden Grundsätzen feststellen. Ueber die Einführung eines gemein- 
schaftlichen Bahppollgei-Rreglemente bleibt, so lange ein solches noch nicht Hür das 
esammte Norddeutsche Bundesgebiet erlassen sein wird, die Verständigung unter 
beiden kontrahirenden Regierungen vorbehalten. Den auf der genannten Strecke 
fungirenden Eisenbahnbeamten werden in Bezug auf die Bahwolte dieselben 
Befugnisse eingeräumt werden,) welche auf den Preußischen Eisenbahnen die be- 
treffenden Balnbramten auszuüben haben, und sind dieselben zu diesem Zwecke 
auf Präsentation der Bahnverwaltung bei den kompetenten Königlich Preußischen 
Behörden in Plicht zu nehmen. 
Die von der einen Regierung geprüften Betriebsmittel sollen ohne weitere 
Revision auch im Gebiete der anderen Regierung zugelassen werden. 
Artikel 12. 
Die Festsetzung des Tarifs und Fahrplans bleibt der Herzoglich Braun- 
schweigischen Regierung vorbehalten. Es soll jedoch sowohl im rue wie 
im Güterverkehr zwischen den beiderseitigen Unterthanen hinsichtlich der Beför- 
derungspreise oder der Zeit der Abfertigung kein Unterschied gemacht werden. 
Auch ist schon jetzt verabredet, daß zwischen Halberstadt und Blankenburg in 
beiden Richtungen täglich minbestens drei Lüge mit Personenbeförderung ein- 
gerichtet werden sollen. 
Artikel 13. 
Für den Fall, daß die Bahn von der Herzoglich Braunschweigischen Re- 
gierung gebaut und betrieben wird, behält sich die Königlich Preußische Regie- 
lung das Recht vor, die innerhalb Ihres Gebiets belegenen Bahnstrecken nebst 
Zubehör nach Verlauf von dreißig Jahren nach Vollendung derselben in Folge 
einer mindestens zwei Jahre vorher zu machenden Ankündigung gegen Erstattung 
des Mnlagekapitals (Kosten der ersten Anlage einschließlich der während der Bau- 
zeit aufgelaufenen vierprozentigen Zinsen, sowie der Kosten für spätere Vervoll. 
ständigungen und Erweiterungen) zu erwerben. Insofern jedoch zur Zeit der 
Erwerbung der Zustand der Bahn gegen die ursprüngliche Anlage sich wesentlich 
verschlechtert haben möchte, so wird von dem ursprünglichen Anlagekapital nach 
einem durch Sachverständige zu bestimmenden Prozentsatze ein dem dermaligen 
Zustande entsprechender Abzug gemacht werden. 
Falls die Ausführung und das Eigenthum der Bahn einer Privatgesell- 
schaft überlassen werden sollte, wollen beide Hohe Regierungen Sich der Geel. 
schaft gegenüber das Recht reserviren, die in Ihren resp. Gebieten belegenen 
Strecken nach Maaßgabe der Bestimmungen des Preußischen Gesetzes über 
Eisenbahn-Unternehmungen vom 3. November 1838. an Sich zu bringen. 
Ungeachtet einer auf die eine oder andere Weise etwa eintretenden Aen- 
derung in den Eigenthumsverhältnissen der Bahn soll eine Unterbrechung des 
Betriebes auf derselben niemals eintreten, vielmehr wegen Erhaltung eines unge- 
stor-
	        
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