Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1871. (37)

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K 91. Verordnung, 
die Gültigkeit des Bundesgesetzes wegen Beseitigung der Doppelbesteuerung vom 
13. Mai 1870 im Königreiche Bayern betreffend; 
vom 18. September 1871. 
Nachdem durch Reichsgesetz vom 22. April laufenden Jahres § 2 — Seite 87 des 
Bundesgesetzblattes des Deutschen Bundes — das Bundesgesetz wegen Beseitigung der 
Doppelbesteuerung vom 13. Mai 1870 auch im Königreiche Bayern vom 1. Juli laufen- 
den Jahres ab als Reichsgesetz eingeführt worden und in Wirksamkeit getreten ist, und 
daher dasselbe von genanntem Zeitpunkte ab auf hierländische Staatsangehörige, welche 
im Königreiche Bayern und auf Bayersche Staatsangehörige, welche in hiesigen Landen 
ihren Wohnsitz genommen haben, oder daselbst sich aufhalten, Anwendung erleidet, so 
wird Solches im Anschluß an die Ausführungsverordnung zu genanntem Gesetze vom 
2. Februar laufenden Jahres (Seite 15 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom 
Jahre 1871) zur Nachachtung für die hierländischen Steuerbehörden und für Alle, die 
es sonst angeht, hiermit bekannt gemacht. 
Dresden, den 18. September 1871. 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Friesen. 
v. Brück. 
  
  
  
Letzte Absendung: am 27. September 1871.
	        
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