Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1871. (37)

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Gesetz-und Verordnungsblalt 
für das Königreich Sachsen. 
15. Stück vom Jahre 1871. 
92. Bekanntmachung, 
die Genehmigung einer in dem Regulative der Sparcasse zu Netzschkau enthaltenen 
Ausnahme von bestehenden Gesetzen betreffend; 
vom 18. September 1871. 
  
  
Nachdem mit Höchster, von Sr. Königlichen Hoheit dem Kronprinzen in Auftrag und 
Stellvertretung Sr. Majestät des Königs ertheilter Zustimmung das Justizministerium 
diejenige Ausnahme von bestehenden Gesetzen, welche in der nachstehend abgedruckten 
Bestimmung des vom Ministerium des Innern bestätigten Regulativs der Sparcasse zu — 
Netzschkau enthalten ist, genehmigt hat, so wird Solches hierdurch zur Nachachtung für 
Alle, die es angeht, vorschriftmäßig bekannt gemacht. 
Dresden, am 18. September 1871. 
Ministerium der Justiz. 
D. Siebdrat. 
Rosenberg. 
Regulativ 
der Sparcasse zu Netzschkau. 
2c. 20. 
§6 14. Einlagen und Zinsen, sowie Einlage= und Quittungsbücher können bei der 
Sparcassenverwaltung nicht verkümmert werden. Hülfsvollstreckung in das beim Schuld- 
ner vorgefundene Einlage= und Quittungsbuch dagegen ist zulässig. 
1871. 35
	        
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