Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1871. (37)

9. Stroh. 
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Länge seiner Halme auszeichnet, hat zwar ein weniger grünes, als dunkles Ansehen, 
ist aber kräftig und wird, ebenso wie das auf einem salzigen Boden gewonnene, welches 
ein bräunliches Ansehen hat, von den Pferden gern gefressen. 
Kleeheu ist nicht allein nahrhaftes Futter für Schlachtvieh, sondern auch für Pferde. 
Wo der Boden es erzeugt, und dessen Verbrauch in nicht zu langer Zeit stattfinden 
kann, steht daher der Annahme desselben nichts entgegen, vorausgesetzt, daß es voll— 
kommen trocken und sonst von untadelhafter Güte ist. 
Schlecht gewonnenes Heu hat ein blaßgelbliches Ansehen, ist staubig und hat keinen 
kräftigen Geruch. 
In der Regel darf nur Heu vom ersten Schnitte verabreicht werden. Es ist jedoch 
auch die Nachmahd (Grummet) annahmefähig, wenn sie kräftig und lang genug, um 
nicht durch die Raufe zu fallen, und von untadelhafter Beschaffenheit ist. 
Die Verausgabung des Heues erfolgt in Bunden, deren Gewichtsumfang den 
Rationssätzen entspricht. Strohseile werden dem Gewichte der Bunde nicht hinzu— 
gerechnet, wohl aber die aus Heu gesponnenen Seile. 
Das Stroh muß Richtstroh sein, noch die Aehren haben, nicht mit Disteln ver— 
mengt sein und nicht dumpfig riechen. 
In der Regel soll Roggenstroh verabreicht werden. Bei der zunehmenden Bei— 
räthigkeit des Roggenstrohs darf indeß, namentlich nach ungünstigen Ernten, theilweise 
auf Weizen- oder anderes Stroh, auch auf sogenanntes Mischelstroh (aus Misch— 
saaten von Weizen und Roggen), zurückgegriffen werden. 
Bei Erhebung aus Königlichen Magazinen dürfen die Empfänger sich nicht weigern, 
von der zu empfangenden Quantität den sechsten Theil in Krummstroh, welches als 
Streustroh zu verwenden ist, anzunehmen. 
Die Verausgabung des Strohes erfolgt in Bunden zu 20 Pfund. 
  
  
Letzte Absendung: am 30. September 1871.
	        
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