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. 9 Bekanntmachung.
Nachstehende, unter dem 22. dieses Monats von dem Herrn Reichskanzler erlassene
Verordnungen:
J. die Einführung von Postmandaten betreffend,
II. die Besorgung von Schreiben mit Behändigungsschein durch die Postanstalten
betreffend,
werden hiermit für das Königreich Sachsen zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Dresden, am 30. September 1871.
Finanz-Ministerium.
Frhr. v. Friesen.
Heydenreich.
Berlin, den 22. September 1871.
Verordnung,
betreffend die Einführung von Postmandaten.
Auf Grund des § 57 des Gesetzes über das Postwesen vom 2. November 1867
wird Folgendes bestimmt:
Behufs Erleichterung des Geldverkehrs kann vom 15. October 1871 ab die Ein-
ziehung von Geldern bis zu 50 Thalern oder 871 Gulden einschl. durch Post-
mandat erfolgen. Formulare zu den Postmandaten können bei allen Postanstalten
zum Preise von 1 Silbergroschen für 5 Stück bezogen werden. Dem Mandate ist das
einzulösende Papier (die quittirte Rechnung, der quittirte Wechsel, der Coupon 2c.) zur
Aushändigung an denjenigen, welcher Zahlung leisten soll, beizufügen. Das Mandat ist
vom Absender durch Angabe seines Namens und Wohnorts, des Namens und Wohn-
orts des Schuldners, sowie des einzuziehenden Betrags auszufüllen. Die Thaler= oder
Guldensumme muß in Zahlen und in Buchstaben ausgedrückt sein. Zu schriftlichen Mit-
theilungen an den Schuldner ist das Postmandat, welches in den Händen der Post ver-
bleibt, nicht zu benutzen. Bei Benennung mehrerer Personen erfolgt die Vorzeigung
nur an den zuerst genannten Adressaten. Einem Postmandate können mehrere Quitt-
ungen, Wechsel, Coupons 2c. zur gleichzeitigen Einziehung von demselben Schuldner bei-
gefügt werden; die Gesammtsumme des einzuziehenden Betrags darf jedoch den oben
bezeichneten Betrag nicht übersteigen. Die Vereinigung mehrerer Postmandate zu einer