Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1871. (37)

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der Regierungsrath Hohlfeld zu Zwickau 
zum Wahlcommissar ernannt worden, was hierdurch zur Nachachtung bekannt gemacht 
wird. 
Dresden, am 2. October 1871. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Forwerg. 
  
. 101. Bekanntmachung, 
die Bewilligung einer von der Stadtgemeinde Lausigk für die allgemeine Kranken- 
unterstützungs= und Begräbnißcasse für den Stadtbezirk Lausigk erbetenen Aus- 
nahme von bestehenden Gesetzen betreffend; 
vom 27. Juni 1871. 
Nochdem mit Allerhöchster Zustimmung vom Justizministerium auf Ansuchen der 
Stadtgemeinde Lausigk die im § 15 des vom Ministerium des Innern bestätigten Regu- 
lativs der allgemeinen Krankenunterstützungs= und Begräbnißcasse für den Stadtbezirk 
Lausigk getroffene, eine Ausnahme von bestehenden Gesetzen enthaltende Bestimmung, 
welche dahin geht, daß die von der gedachten allgemeinen Krankenunterstützungs= und 
Begräbnißcasse zu gewährenden Unterstützungen weder mit Beschlag belegt, noch vor 
der Verfallzeit an andere Personen abgetreten werden können, genehmigt worden ist, so 
wird Dieß hierdurch gesetzlicher Vorschrift gemäß zur Nachachtung für Alle, die es an- 
geht, bekannt gemacht. 
Dresden, am 27. Juni 1871. 
Ministerium der Juftiz. 
D. Schneider. 
Estler. 
  
Letzte Absendung: am 19. October 1871.
	        
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