Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1871. (37)

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(Rückseide.) 
Die Rubriken 1, 2, 3, 4, 5, 8 und 9 sind von der Leichenfrau oder, wenn ein Arzt 
zur Leichenschau zugerufen worden ist, von diesem auszufüllen. 
Die Rubriken 6 und 7 sind dann, wenn die verstorbene Person vor ihrem Tode 
von einem Arzte behandelt worden ist, von diesem auszufüllen und hat die Leichenfrau 
deshalb den Leichenbestattungsschein demselben vorzulegen. 
Ist ein Arzt bei der letzten Krankheit der verstorbenen Person nicht zugezogen 
worden, oder ist die betreffende Angabe des Arztes nicht rechtzeitig zu erlangen, so 
hat die Leichenfrau oder der Leichenschauarzt auch in Rubrik 6 und 7 die entsprechen- 
den Einträge zu bewirken. 
 
	        
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