Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1871. (37)

— 268 — 
sind, deren erstere für die Hektare und die zweite für die Are und deren Zehntheile zu 
bestimmen ist. Letztere sind durch den Decimalstrich von der Zahl der vollen Are zu trennen. 
Ist die Summe der Quadratmeter eine solche, die durch 10 ohne Rest nicht getheilt 
werden kann, so ist die Abrundung in ein volles Zehntheil des Ars dergestalt zu be- 
wirken, daß überschießende 1, 2, 3, 4 Quadratmeter unberücksichtigt bleiben, dagegen 
überschießende 5, 6, 7, 8 und 9. Quadratmeter als ein volles Zehntheil in Ansatz 
kommen, z. B. 52 □M. — 0,5 Ar, 56 □M. — 0),,6 Ar. 
& 4. Ist das Flurbuch über die Flur, in welcher die Grundstückstheilung stattfindet, 
bereits nach dem neuen Flächenmaaße aufsgestellt, so sind auch die Flächen der Theil= und 
Trennstücke lediglich nach dem neuen Maaße in Hektaren, Aren und Bruchtheil-Aren 
(letztere in einer Decimalstelle) anzugeben und diese nebst dem im Flurbuche für den 
Hektar angegebenen definitiven Reinertrage bei Vertheilung der Steuereinheiten zu 
Grunde zu legen. Das Dismembrationsanbringen ist hiernach einzurichten. 
5. Ist aber das Flurbuch über die betroffene Flur in das neue Maaß noch nicht 
umgerechnet, so sind in dem Dismembrationsanbringen die Parzellen= und Trennstücks- 
flächen zuerst nach dem neuen Maaße und darunter mit einem horizontalen feinen Strich 
durchzogen die Flächen nach dem zeitherigen Maaße anzugeben und bei der Vertheilung 
der Steuereinheiten letztere nebst dem dermaligen definitiven Reinertrage zu Grunde zu 
legen. 
In solchen Fällen ist das Dismembrationsanbringen so, wie das unter O beigefügte, 
— mit einigen Probeeinträgen versehene Formular besagt, einzurichten. 
Im Uebrigen aber hat es bei dem, was in den obenangezogenen Verordnungen vom 
12. Juli 1851 und 8. August 1856 vorgeschrieben ist, zu bewenden. 
6. Zur Erleichterung der Umrechnung der zeitherigen Flächenmaaße in die neuen 
und umgekehrt, sind Hülfstafeln aufgestellt worden. Druckexemplare davon und von der 
gegenwärtigen Verordnung nebst Formular sind vom künftigen Monat ab bei sämmt- 
lichen Bezirkssteuereinnahmen des Landes von Jedermann für den Kostenpreis, soweit der 
Vorrath reicht, käuflich zu erlangen. 
Hiernach haben sich Alle, die es angeht, zu achten. 
Dresden, den 21. November 1871. 
Die Ministerien der Finanzen, des Innern und der Justiz. 
Frhr. v. Friesen. v. Nostitz-Wallwitz. Abeken. 
Wolf.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.