Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1871. (37)

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1v Die Angabe des Geldbetrages auf der Postanweisung hat in der Regel in der 
Thalerwährung zu erfolgen, kann jedoch auch in Gulden stattfinden, wo diese Währung 
landesüblich ist. Die Thaler= oder Guldensumme muß in Zahlen und in Buchstaben 
ausgedrückt sein. 
7* Der der Postanweisung angefügte Coupon kann vom Absender zu schriftlichen 
Mittheilungen jeder Art benutzt werden. 
VI Die Postanweisungen unterliegen dem Frankirungszwange. 
vn Ueber den eingezahlten Betrag wird dem Aufgeber ein Einlieferungsschein ertheilt. 
vul Das Verfahren der Recommandation findet bei dem Postanweisungs-Verkehr 
keine Anwendung. 
IX Die Auszahlung des angewiesenen Betrages erfolgt, nachdem der Adressat die 
auf der Postanweisung befindliche Quittung vollzogen hat, gegen Rückgabe der Post- 
anweisung. Der der Postanweisung angefügte Coupon kann von dem Adressaten zurück- 
behalten werden. 
X Findet die Auszahlung in einer andern Währung statt, als derjenigen, auf 
welche die Postanweisung lautet, so ist die Reduction des eingezahlten Betrages von 
der Postanstalt thunlichst genau, jedoch mit der Maßgabe zu bewirken, daß bei der 
Auszahlung Bruchpfennige oder Bruchkreuzer unberücksichtigt bleiben. 
XI Die Erhebung des Geldbetrages bei der Postanstalt am Bestimmungsorte muß 
spätestens innerhalb 14 Tage, vom Tage der Aushändigung der Postanweisung an den 
Adressaten gerechnet, erfolgen. Andernfalls wird die Rückzahlung des Geldes an den 
Aufgeber eingeleitet, oder, sofern derselbe nicht zu ermitteln ist, das für unbestellbare 
Sendungen vorgeschriebene Verfahren zur Anwendung gebracht. 
An Stehen der Postanstalt am Bestimmungsorte die erforderlichen Geldmittel augen- 
blicklich nicht zur Verfügung, so kann die Auszahlung erst verlangt werden, nachdem die 
Beschaffung der Mittel erfolgt ist. 
I#Iu. Wenn dem Adressaten eine Postanweisung abhanden gekommen ist, so hat derselbe 
der Postanstalt am Bestimmungsorte von dem Verluste rechtzeitig Mittheilung zu machen. 
Von der Ankunfts-Postanstalt wird alsdann bei etwaiger Vorlegung der vom Adressaten 
als verloren angegebenen Anweisung die Zahlung bis auf Weiteres ausgesetzt. Es ist 
Sache des Adressaten, durch Vermittelung des Absenders bei der Aufgabe-Postanstalt 
die Uebersendung eines vom Absender auszufertigenden Duplicats der fraglichen Post- 
anweisung behufs Erhebung des eingezahlten Betrages zu erwirken. Bei der Einlieferung 
des Duplicats muß der bei der Aufgabe der abhanden gekommenen Postanweisung er- 
theilte Einlieferungsschein von dem Aufgeber vorgelegt werden. Die Uebersendung des 
Duplicats von dem Aufgabe= nach dem Bestimmungsorte erfolgt kostenfrei.
	        
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