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1v Die Angabe des Geldbetrages auf der Postanweisung hat in der Regel in der
Thalerwährung zu erfolgen, kann jedoch auch in Gulden stattfinden, wo diese Währung
landesüblich ist. Die Thaler= oder Guldensumme muß in Zahlen und in Buchstaben
ausgedrückt sein.
7* Der der Postanweisung angefügte Coupon kann vom Absender zu schriftlichen
Mittheilungen jeder Art benutzt werden.
VI Die Postanweisungen unterliegen dem Frankirungszwange.
vn Ueber den eingezahlten Betrag wird dem Aufgeber ein Einlieferungsschein ertheilt.
vul Das Verfahren der Recommandation findet bei dem Postanweisungs-Verkehr
keine Anwendung.
IX Die Auszahlung des angewiesenen Betrages erfolgt, nachdem der Adressat die
auf der Postanweisung befindliche Quittung vollzogen hat, gegen Rückgabe der Post-
anweisung. Der der Postanweisung angefügte Coupon kann von dem Adressaten zurück-
behalten werden.
X Findet die Auszahlung in einer andern Währung statt, als derjenigen, auf
welche die Postanweisung lautet, so ist die Reduction des eingezahlten Betrages von
der Postanstalt thunlichst genau, jedoch mit der Maßgabe zu bewirken, daß bei der
Auszahlung Bruchpfennige oder Bruchkreuzer unberücksichtigt bleiben.
XI Die Erhebung des Geldbetrages bei der Postanstalt am Bestimmungsorte muß
spätestens innerhalb 14 Tage, vom Tage der Aushändigung der Postanweisung an den
Adressaten gerechnet, erfolgen. Andernfalls wird die Rückzahlung des Geldes an den
Aufgeber eingeleitet, oder, sofern derselbe nicht zu ermitteln ist, das für unbestellbare
Sendungen vorgeschriebene Verfahren zur Anwendung gebracht.
An Stehen der Postanstalt am Bestimmungsorte die erforderlichen Geldmittel augen-
blicklich nicht zur Verfügung, so kann die Auszahlung erst verlangt werden, nachdem die
Beschaffung der Mittel erfolgt ist.
I#Iu. Wenn dem Adressaten eine Postanweisung abhanden gekommen ist, so hat derselbe
der Postanstalt am Bestimmungsorte von dem Verluste rechtzeitig Mittheilung zu machen.
Von der Ankunfts-Postanstalt wird alsdann bei etwaiger Vorlegung der vom Adressaten
als verloren angegebenen Anweisung die Zahlung bis auf Weiteres ausgesetzt. Es ist
Sache des Adressaten, durch Vermittelung des Absenders bei der Aufgabe-Postanstalt
die Uebersendung eines vom Absender auszufertigenden Duplicats der fraglichen Post-
anweisung behufs Erhebung des eingezahlten Betrages zu erwirken. Bei der Einlieferung
des Duplicats muß der bei der Aufgabe der abhanden gekommenen Postanweisung er-
theilte Einlieferungsschein von dem Aufgeber vorgelegt werden. Die Uebersendung des
Duplicats von dem Aufgabe= nach dem Bestimmungsorte erfolgt kostenfrei.