— 305 —
anweisung), gewöhnliche Packete dagegen auf Grund des behändigten Begleitbriefes, von
der Post abgeholt werden.
im An Einwohner im Orts= oder Landbestellbezirke der Aufgabe-Postanstalt werden
Postsendungen in gleichem Umfange wie an Adressaten im Bereiche anderer Postorte
angenommen. Wegen der Ausnahme in Betreff der Expreßsendungen siehe § 22 Abs. 1V.
8 34.
1 Die Postbehörde bestimmt, wie oft täglich und in welchen Fristen die Ortsbrief-
träger die eingegangenen Briefe u. s. w. zu bestellen, und an welchen Tagen die Land-
briefträger Bestellungen nach Orten, an welchen sich Postanstalten nicht befinden, zu be-
wirken haben.
. Die nach dem Verlangen der Absender „durch Expressen“ zu bestellenden Gegen-
stände (§ 22) müssen in allen Fällen, auch wenn sie zur Nachtzeit eintreffen, ohne Ver-
zug bestellt werden, sofern nicht vom Absender oder Adressaten ein Anderes ausdrücklich
bestimmt ist.
III Sendungen mit dem Vermerk auf der Adresse: „poste restante“ werden bei
der Postanstalt des Bestimmungsorts einstweilen aufbewahrt (§ 40 Abs. 1 Punkt 3
und 4) und dem Adressaten behändigt, wenn sich derselbe zur Empfangnahme meldet
und auf Erfordern legitimirt.
835.
1 Die Bestellung durch die Postanstalten erfolgt an den Adressaten selbst oder an
dessen legitimirten Bevollmächtigten. Der Adressat, welcher einen Dritten zur Empfang-
nahme der an ihn zu bestellenden Gegenstände bevollmächtigen will, muß die Vollmacht
schriftlich ausstellen und in dieser die Gegenstände genau bezeichnen, zu deren Empfang-
nahme der Bevollmächtigte befugt sein soll. Insofern die Landesgesetze nicht eine be-
sondere Form der Vollmachten vorschreiben, muß die Unterschrift des Machtgebers unter
der Vollmacht, wenn deren Richtigkeit nicht ganz außer Zweifel steht, wenigstens von
einem Beamten, welcher zur Führung eines amtlichen Siegels berechtigt ist, unter Bei-
drückung desselben, beglaubigt sein, und es muß die Vollmacht bei der Postanstalt,
welche die Bestellung ausführen läßt, niedergelegt werden.
II. Ist außer dem Adressaten noch ein Anderer, wenn auch nur zur nähern Be-
zeichnung der Wohnung des Adressaten, auf der Adresse genannt, z. B. an A, bei B., so
ist dieser zweite Adressat auch ohne ausdrückliche Ermächtigung als Bevollmächtigter
des Adressaten zur Empfangnahme von gewöhnlichen Briefen, Correspondenzkarten,
Drucksachen und Waarenproben anzusehen. Ist ein Gasthof als Wohnung des Adressaten
auf der Adresse angegeben, so kann die Bestellung dieser Gegenstände an den Gastwirth
auch in dem Falle erfolgen, wenn der Adressat noch nicht eingetroffen ist.
Zeit der
Bestellung.
An wen die
Bestellung ge-
schehen muß.