Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1871. (37)

— 306 — 
III Wird der Adressat oder dessen nach den vorstehenden Bestimmungen legitimirter 
Bevollmächtigter in seiner Wohnung nicht angetroffen, oder wird dem Briefträger oder 
Boten der Zutritt zu ihm nicht gestattet, so erfolgt die Bestellung 
der gewöhnlichen Briefe, Correspondenzkarten, Drucksachen und Waarenproben, 
sowie der Begleitbriefe zu gewöhnlichen Packeten (§ 33 Abs. ) bz. der Packete 
selbst 
an einen Haus= oder Comtoirbeamten, ein erwachsenes Familienglied oder sonstigen 
Angehörigen oder an einen Dienstboten des Adressaten bz des Bevollmächtigten desselben. 
Wird Niemand angetroffen, an den hiernach die Bestellung geschehen kann, so erfolgt 
dieselbe an den Hauswirth oder an den Wohnungsgeber oder an den Portier des Hauses. 
Iy Die Behändigung an dritte Personen ist unzulässig, wenn es sich um die Be- 
stellung von 
1) recommandirten Sendungen (§ 17), 
2) Postanweisungen (§ 18), 
3) Depeschenanweisungen (8 19), 
4) Ablieferungsscheinen (8 33 Abs. 1) 
handelt, vielmehr müssen diese Gegenstände stets an den Adressaten oder dessen legiti- 
mirten Bevollmächtigten selbst bestellt werden. 
Lautet die Adresse: 
„An A. zu erfragen bei B.“ 
A. i B.“ . 
* A Gozuare ei b « so muß die Bestellung jedesmal an den zuerst 
An A. wohnhaft bei B.“ genannten Adressaten (A.) erfolgen. 
„An A. logirt bei B. 
Lautet die Adresse: 
„An A. zu Händen des B.“ 
„An A. abzugeben an B.“ so muß die Bestellung jedesmal an den zuletzt 
„An A. aux soins de B.“ genannten Adressaten (B.) erfolgen. 
„An A. Care of B. .- 
Wenn die Adresse lautet: „An A. per adresse des B.“, so darf die Bestellung sowohl 
an den zuerst genannten Adressaten (A.), als auch an den zuletzt genannten Adressaten 
(B.) stattfinden. 
V Die Bestellung recommandirter Sendungen darf nur gegen Empfangsbekenntniß 
geschehen, und hat der Adressat oder dessen Bevollmächtigter zu diesem Behufe den Ab- 
lieferungsschein zu unterschreiben. 
VI. Die Postmandate dürfen nur dem Adressaten oder dessen legitimirten Bevoll- 
  
7
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.