Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1871. (37)

Behandlung 
unbestellbarer 
Postsendungen 
am Aufgabe— 
orte. 
— 312 — 
8 41. 
1 Die nach Maßgabe des 8 40 unbestellbaren und deshalb nach dem Abgangsorte 
zurückgehenden Sendungen werden an den Absender zurückgegeben. 
II Bei der Bestellung und Behändigung einer zurückgekommenen Sendung an den 
ermittelten Absender wird nach den für die Bestellung und Aushändigung einer Sendung 
an den Adressaten gegebenen Vorschriften verfahren. Der über eine Sendung dem Ab- 
sender ertheilte Einlieferungsschein muß bei der Wiederaushändigung der Sendung 
zurückgegeben werden. 
t1I1 Kann die Postanstalt am Abgangsorte den Absender nicht ermitteln, so wird der 
Brief an die vorgesetzte Ober-Postdirection eingesandt, welche denselben mittelst Stempels 
als unbestellbar zu bezeichnen und durch Eröffnung den Absender zu ermitteln hat. Die 
mit der Eröffnung beauftragten, zur Beobachtung strenger Verschwiegenheit besonders 
verpflichteten Beamten nehmen Kenntniß von der Unterschrift und von dem Orte, müssen 
jedoch jeder weitern Durchsicht sich enthalten. Der Brief wird hiernächst mit einem 
Dienstsiegel, welches die Inschrift trägt: „Amtlich eröffnet durch die Ober-Postdirection 
in N.,“ wieder verschlossen. 
IV Wird der Absender ermittelt, verweigert derselbe aber die Annahme, oder läßt 
innerhalb 14 Tage nach Behändigung des Begleitbriefes oder des Ablieferungsscheins 
oder der Postanweisung die Sendung bz. den Geldbetrag nicht abholen, so können die 
Gegenstände zum Besten der Postarmen= oder Unterstützungskasse verkauft werden. 
V Briefe und die zum Verkauf nicht geeigneten werthlosen Gegenstände können 
nach Ablauf der Frist vernichtet werden. 
VI Ist der Absender nicht zu ermitteln, so werden gewöhnliche Briefe und die zum 
Verkauf nicht geeigneten werthlosen Gegenstände nach Verlauf von drei Monaten, vom 
Tage des Eingangs derselben bei der Ober-Postdirection gerechnet, vernichtet; da- 
gegen wird 
1) bei recommandirten Sendungen, ferner bei Briefen mit Werthangabe, oder bei 
Briefen, in denen sich bei der Eröffnung Gegenstände von Werth vorgefunden 
haben, ohne daß dieser angegeben worden ist, sowie bei Postanweisungen; 
2) bei Packeten mit oder ohne Werthangabe 
der Absender öffentlich aufgefordert, innerhalb vier Wochen die unbestellbaren Gegen- 
stände in Empfang zu nehmen. Die zu erlassende öffentliche Aufforderung, welche eine 
genaue Bezeichnung des Gegenstandes unter Angabe des Abgangs= und Bestimmungs- 
orts, der Person des Adressaten und des Tages der Einlieferung enthalten muß, wird 
durch Aushang bei der Postanstalt des Abgangsorts und durch einmalige Einrückung 
in ein dazu geeignetes amtliches Blatt bekannt gemacht.
	        
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