Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1871. (37)

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a) das tarifmäßige Personengeld für die Hinreise des Begleiters auf einem Platze 
dritter Klasse, oder wenn mit dem betreffenden Zuge Personen in der dritten 
Klasse nicht befördert werden, auf einem Platze zweiter Klasse, 
b) das tarifmäßige Personengeld für die Rückreise des Begleiters auf einem Platze 
dritter Klasse, 
c) die Diäten des Begleiters für jeden angefangenen Tag, welcher zur Hinreise des 
Begleiters und zur Rückreise desselben mit dem nächsten Zuge erforderlich ist. 
6) Berechnung KIK Nach den für eine Meile bestimmten Sätzen ist im Verhältniß für die über- 
der Bruch= schießenden Fünftel= 2c. Meilen die Zahlung zu leisten. Die überschießenden Bruch- 
meilen und der Z„ . . 5 » . . . 
Bruchpfennige pPfennige werden bei den einzelnen Beträgen für volle Pfennige gerechnet. Eine weitere 
Abrundung findet nicht statt. 
h) Berichtigung 1XK. Der Absender einer Depesche muß sämmtliche Kosten, mit Ausnahme des Be- 
der Kosten, stellgeldes, bei der Absendung bezahlen. Können dieselben von der absendenden Post- 
anstalt nicht genan angegeben werden, so muß ein angemessener Geldbetrag hinterlegt 
und die Feststellung des Kostenbetrages bis zur Rückkunft des Estafettenpasses ausgesetzt 
werden. 4 
XXI In den Gebieten mit anderer als der Thaler= und Silbergroschen-Währung 
sind die sich ergebenden Beträge in die landesübliche Münzwährung möglichst genau 
umzurechnen. Ergeben sich hierbei Bruchtheile, so erfolgt die Erhebung mit dem nächst 
höheren darstellbaren Betrage. 
Pritter Abschnitt. 
Beförderung der Personen auf den ordentlichen Posten. 
g 45. 
Meldung 1 Die Meldung zur Reise mit den ordentlichen Posten kann stattfinden: 
zur Reise. a) bei den Postanstalten, oder 
b) bei den unterwegs belegenen Haltestellen), welche von den Ober-Postdirectionen 
öffentlich bekannt gemacht werden. 
a) Bei den u Bei den Postanstalten kann die Meldung frühestens acht Tage vor dem Tage 
Postanstalten, der Abreise und spätestens vor dem Schlusse der Post für die Personenbeförderung ge- 
schehen. 
  
*) Anmerk. Soweit die Haltestellen noch nicht überall regulirt sind, bewendet es bis dahin bei den be- 
stehenden Verhältnissen.
	        
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