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859.
1An Vergütung für die Pferde ist auf die Meile zu zahlen:
für ein Extrapostpferd 15 Sgr.
für ein Courierpfere 20
. Das Wagengeld beträgt ohne unterschied der Gattung des
Wagens oder Schlittens pro Meilel 71
z. Für diese Zahlung muß der Posthalter für seine Station zugleich die zur Be—
festigung des Reisegepäcks etwa erforderlichen Stricke herleihen.
1v Größere, als viersitzige Wagen oder Schlitten herzugeben, sind die Posthalter
nicht verpflichtet.
v Die Befugniß, Stationswagen zur Weiterreise über den Punkt hinaus zu be-
nutzen, wo der nächste Pferdewechsel stattfindet, können Reisende nur durch ein Privat—
Abkommen mit dem Posthalter erlangen, welcher den Wagen herzugeben sich bereit
finden läßt, und dessen Sorge es überlassen bleibt, die Rückbeförderung des ledigen
Wagens auf seine Kosten zu bewirken.
VI Die Wagenmeistergebühr oder das Bestellgeld beträgt für jeden Extrapost- oder
Courierwagen auf jeder Station 24 Sgr.
VII. Auf Relais und anderen Punkten, als den wirklichen Stationen, findet die Er-
hebung der Wagenmeistergebühr nicht statt.
VIII An Schmiergeld ist zu zahlen 21 Sgr. für jeden Wagen, und zwar auch dann,
wenn der Reisende das Material selbst hergiebt.
IX Das Schmiergeld wird nur gezahlt, wenn wirklich geschmiert und der Wagen
nicht von der Post gestellt ist.
X Auf Verlangen der Reisenden sind die Posthalter verpflichtet, die Wagen zu
erleuchten.
XI Für die Erleuchtung zweier Laternen werden 2 Sgr. für jede Stunde der
reglementsmäßigen Beförderungszeit erhoben. Ueberschießende Minuten werden für
eine halbe Stunde gerechnet.
An Die Erleuchtungskosten müssen stationsweise da, wo die Erleuchtung verlangt
wird, von den Reisenden vor der Abfahrt mit den anderen Gebühren berichtigt werden.
Zahlungssätze.
a) Für die
Pferde.
b) Wagengeld.
Jc) Wagen-
meistergebühr.
d) Schmiergeld.
) Erleucht-
ungskosten.
Xl Das etwaige Chausseegeld, sowie die sonstigen Communications-Abgaben werden #f) Chausseegeld
nach den betreffenden, zur öffentlichen Kenntniß gebrachten Tarifen erhoben.
XIV Das Postillonstrinkgeld beträgt bei einer Bespannung
mit 2 Pferden auf die Meilel 5 Spgr.,
mit 3 oder 4 Pferden auf die Meile . 75 —
mit mehr Pferden für jeden Postillon auf die Meile 71
und sonstige
Communica=
tionsabgaben.
8) Postillons-
trinkgeld.