Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1871. (37)

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b) für die Beförderung des Reisenden der volle Betrag dieser reglements— 
mäßigen Gebühren, 
c) für das Zurückgehen der ledigen Pferde und Wagen von dem Orte ab, 
wohin die Extrapost 2c. gebracht worden ist, bis zu der Station, zu welcher 
die Pferde gehören, die Hälfte des reglementsmäßigen Extrapost= 2c., 
Wagen= und Trinkgeldes für denjenigen Theil des Rückweges, der übrig 
bleibt, wenn die Entfernung abgerechnet wird, auf welcher die Extrapost= 2c. 
Beförderung stattgefunden hat. 
Mn) Extraposten XXXI Für Extraposten 2c. nach Orten unter 2 Meilen werden die Gebühren für 
K. nach Orten eine Entfernung von 2 Meilen erhoben. 
unter 2 Meilen. ’ 
0)ExtrapostenxxxnWenndieReifeaneinemOrteendigt,welchernichtübereineMeilehinter 
rc., welche über oder seitwärts einer Station liegt, so hat der Reisende nicht nöthig, auf der letzten Post- 
eine Station Z Z ’ Z A » . letz Stat 
hinaus benutzt station die Pferde zu wechseln, vielmehr müssen ihm auf der vorletzten Station die Pferde 
werden. gleich bis zum Bestimmungsorte gegen Entrichtung der reglementsmäßigen Sätze für die 
wirkliche Entfernung, jedoch mindestens für 2 Meilen, gegeben werden. 
XXXII Geht die Fahrt von einer Station bz. von einem Eisenbahn-Haltepunkte ab 
und über eine Station hinaus, welche nicht über eine Meile vom Abfahrtsorte entfernt 
liegt, so kann über diese Station ohne Pferdewechsel ebenfalls gegen Entrichtung der 
reglementsmäßigen Sätze für die wirkliche Entfernung, jedoch mindestens für 2 Meilen, 
hinausgefahren werden. 
p) Berechnuung KXIXIy Wegen Berechnung der Fünftelmeilen und der Bruchpfennige, sowie wegen 
ber Bruh Unmrechnung der Beträge an Extrapost= 2c. Gebühren in den Gebieten mit anderer, als 
Bruchpfennige, der Thaler= und Silbergroschen-Währung gelten die Vorschriften im § 44 Abs. Xl# 
sowie und XII. 
Umrechnung. 
4) Ausnahmss 1XXV Auf denjenigen Stationen, wo der Posthalter auf Grund 
weise Anwend- seines Postfuhrcontractes für die Beförderung von Extraposten und 
ier 1 Courieren höhere als die oben angegebenen Vergütungssätze bean- 
angegebenen spruchen kann, sind bis zum Ablaufe des Contractes die in demselben 
Tarifsätze. stipulirten Vergütungssätze bei der Berechnung und Erhebung des 
Extrapost= 2c. Geldes zur Anwendung zu bringen. 
.) Extrapost XXVI In dem Postbüreau einer jeden zur Gestellung von Extrapost= oder Courier= 
tarif. pferden bestimmten Station befindet sich ein Extraposttarif, dessen Vorlegung der Rei— 
sende verlangen, und aus welchem derselbe den, für jede Station zu zahlenden Betrag 
des Postgeldes und aller Nebenkosten ersehen kann.
	        
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