Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1871. (37)

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8 63. 
1 Die Beförderung muß innerhalb der Fristen, welche durch die oberste Post= Beförderungs- 
behörde für die Beförderung der Extraposten und Couriere allgemein vorgeschrieben zeit. 
sind, erfolgen. 
m Eine, jene Beförderungsfristen enthaltende Tabelle muß sich in dem Büreau 
einer jeden zur Gestellung von Extrapost= oder Courierpferden bestimmten Station be- 
finden und dem Reisenden auf Verlangen zur Einsicht vorgelegt werden. 
u Hat auf Verlangen des Reisenden zwischen diesem und dem Posthalter (durch a) Beförde- 
Vermittelung der Postanstalt) eine Einigung dahin stattgefunden, daß der Reisende zetn bei 
durch eine geringere Anzahl von Pferden befördert wird, als nach dem Umfange der mäßiger Be- 
Ladung, sowie nach der Beschaffenheit der Wege und der Wagen eigentlich erforderlich spannung. 
waren, so kann derselbe auf das Einhalten der normalmäßigen Beförderungszeit keinen 
Anspruch machen. 
!V Beträgt der zurückzulegende Weg nicht über 3 Meilen, so darf der Postillon bdh Anhalten 
ohne Verlangen des Reisenden unterwegs nicht anhalten. Bei größerer Entfernung ist umserwegs. 
ihm zwar gestattet, zur Erholung der Pferde einmal anzuhalten, jedoch darf dies nicht 
über eine Viertelstunde dauern. Auf diesen Aufenthalt ist bei Feststellung der Beförder- 
ungsfrist gerücksichtigt worden, und es muß daher einschließlich desselben die vorgeschriebene 
Beförderungszeit eingehalten werden. Während des Anhaltens darf der Postillon die 
Pferde nicht ohne Aufsicht lassen. 
8 64. 
1 Der Postillon muß mit der vorschriftsmäßigen Montirung bekleidet und mit Postillone. 
dem Posthorn versehen sein. a) Montirung. 
. Die Hülfsanspänner haben zu ihrem Ausweis ein von der obersten Postbehörde 
festgesetztes Abzeichen zu tragen. 
II Bei zweispännigem Fuhrwerk gebührt dem Postillon ein Sitz auf dem Wagen. b. Sit des 
Ist kein Platz für ihn, so muß der Reisende ein drittes Pferd nehmen. Bei ganz Vostillons. 
leichtem Fuhrwerk und wenn der leichte Wagen etwa nur mit einem Reisenden besetzt 
ist, der kein umfangreiches Gepäck mit sich führt, kann jedoch bei kurzen Stationen eine 
zweispännige Beförderung auch dann stattfinden, wenn der Postillon vom Sattel fahren muß. 
IV Bei drei= und vierspännigem Fuhrwerk muß der Postillon vom Sattel fahren, 
wenn ihm der Reisende keinen Platz auf dem Wagen gestattet. 
V Bei einer Bespannung mit mehr als vier Pferden muß stets lang gespannt und 
vom Sattel gefahren werden, insofern nicht der Reisende das Fahren vom Bocke ver- 
langt. # 
1871. 53
	        
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