Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1871. (37)

— 332 — 
e) Wechseln VI. Das Wechseln der Pferde darf, wenn eine Extrapost einer Post begegnet, gar 
mit den nicht, bei sich begegnenden Extraposten aber nur mit ausdrücklicher Einwilligung der 
Pferden. beiderseitigen Reisenden geschehen. 
VII Der durch das Wechseln entstehende Aufenthalt muß bei der Fahrt wieder ein- 
geholt werden. 
VIl. Das Trinkgeld erhält derjenige Postillon, welcher den Reisenden auf die Sta- 
tion bringt. 
4) Vorfahren IX Der Reisende hat zu bestimmen, ob, bei der Ankunft auf der Station, beim 
beim Post= oder Posthause oder bei einem Gasthause oder bei einem Privathause vorgefahren werden 
Gasthauf. soll. Wird nicht beim Posthause vorgefahren, so muß der Postillon, wenn der Reisende 
es verlangt, die Pferde zur Weiterreise bestellen. 
e) Führung X Dem Postillon allein gebührt es, die Pferde zu führen. Wenn der Reisende 
der Pferde, oder dessen Leute an dem Postillon Thätlichkeiten verüben, so hat der Postillon die 
Befugniß, sogleich auszuspannen. Dasselbe gilt, wenn der Reisende die Pferde durch 
Schläge antreiben sollte. 
l 65. 
Beschwerden. 1 Sofern der Extrapost= 2c. Reisende Anlaß zur Beschwerde hat, steht ihm die 
Wahl zu, dieselbe in den Begleitzettel einzutragen, oder sich dazu des Beschwerdebuchs 
(§ 55 Abs. un) zu bedienen. 
866. 
!1 Gegenwärtiges Reglement tritt am 1. Januar 1872 in Kraft. 
II Für den innern Postverkehr der Königreiche Bayern und Württemberg findet 
dasselbe nicht Anwendung. 
Berlin, den 30. November 1871. 
Der Reichskanzler. 
Fürst v. Bismarck.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.