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e) Wechseln VI. Das Wechseln der Pferde darf, wenn eine Extrapost einer Post begegnet, gar
mit den nicht, bei sich begegnenden Extraposten aber nur mit ausdrücklicher Einwilligung der
Pferden. beiderseitigen Reisenden geschehen.
VII Der durch das Wechseln entstehende Aufenthalt muß bei der Fahrt wieder ein-
geholt werden.
VIl. Das Trinkgeld erhält derjenige Postillon, welcher den Reisenden auf die Sta-
tion bringt.
4) Vorfahren IX Der Reisende hat zu bestimmen, ob, bei der Ankunft auf der Station, beim
beim Post= oder Posthause oder bei einem Gasthause oder bei einem Privathause vorgefahren werden
Gasthauf. soll. Wird nicht beim Posthause vorgefahren, so muß der Postillon, wenn der Reisende
es verlangt, die Pferde zur Weiterreise bestellen.
e) Führung X Dem Postillon allein gebührt es, die Pferde zu führen. Wenn der Reisende
der Pferde, oder dessen Leute an dem Postillon Thätlichkeiten verüben, so hat der Postillon die
Befugniß, sogleich auszuspannen. Dasselbe gilt, wenn der Reisende die Pferde durch
Schläge antreiben sollte.
l 65.
Beschwerden. 1 Sofern der Extrapost= 2c. Reisende Anlaß zur Beschwerde hat, steht ihm die
Wahl zu, dieselbe in den Begleitzettel einzutragen, oder sich dazu des Beschwerdebuchs
(§ 55 Abs. un) zu bedienen.
866.
!1 Gegenwärtiges Reglement tritt am 1. Januar 1872 in Kraft.
II Für den innern Postverkehr der Königreiche Bayern und Württemberg findet
dasselbe nicht Anwendung.
Berlin, den 30. November 1871.
Der Reichskanzler.
Fürst v. Bismarck.