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138. Verordnung,
die Ermäßigung der Kosten in geringfügigen Dismembrationssachen betreffend;
vom 18. December 1871.
Da bei Grundstücksabtrennungen, namentlich wenn es sich um die Abzweigung minder
umfänglichen Areals handelt, durch die gesetzlich vorgeschriebene und nicht zu umgehende
Mitwirkung verschiedener Behörden die bei letzteren erwachsenden Kosten nicht selten eine
Höhe erreichen, welche zu dem Werthe der Trennstücke nicht in richtigem Verhältnisse
steht, so wird zu Abhülfe dieses Uebelstands, beziehendlich in Berücksichtigung eines
ständischen Antrags, mit Allerhöchster Genehmigung von den unterzeichneten Ministerien
andurch verordnet, was folgt:
§ 1. Wird in einer geringfügigen Dismembrationssache auf Grund der Bestimm-
ung im §5 des Gesetzes, die Theilbarkeit des Grundeigenthums betreffend, vom 30.
November 1843 (Seite 256 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1843),
Dispensation ertheilt, so sind die Kreisdirectionen ermächtigt, nach ihrem Ermessen von
einem Gebührenansatze für die Dispensationsertheilung abzusehen.
& 2. Sind in einer geringfügigen Dismembrationssache hypothekarische Gläubiger
oder sonstige Realberechtigte nach den Bestimmungen in 8§ 419, 421 und 514 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs, wegen Unthunlichkeit einer Consenssupplirung von Seiten der
Grund= und Hypothekenbehörde, über ihre Einwilligung zu der beabsichtigten Abtrenn-
ung, beziehendlich Befreiung des Trennstücks von den eingetragenen Reallasten zu be-
fragen, so ist für diese Befragungen und die damit verbundene sonstige Mühwaltung,
möge nun die Befragung durch die Grund= und Hypothekenbehörde selbst oder durch
eine hierzu requirirte andere inländische Behörde vorgenommen werden, an Gebühren
überhaupt ein Mehreres nicht, als —-. 5 Ngr. —; bis höchstens 2 Thaler —. —.
in Ansatz zu bringen. Bei Abmessung des zu wählenden Satzes ist der größere oder
geringere Umfang des abzutrennenden Gegenstands und der gehabten Mühwaltung in
Berücksichtigung zu ziehen.
3 n In geringfügigen mit Parcellenzergliederungen verbundenen Dismembrations--
sachen, in welchen nach Pos. 66 der Taxordnung der Behörden für Verwaltung der
directen Steuern vom 28. Mai 1847 (Seite 90 des Gesetz= und Verordnungsblattes
vom Jahre 1847) die unteren Steuerbehörden für die Steuerrepartition nur eine Ge-
bühr von —= 15 Ngr. —= in Ansatz zu bringen haben, ist von dem Kreissteuerrathe
das Genehmigungsdecret mittelst eines zu den Acten zu bringenden Beschlusses zu er-
theilen und sind dafür weder Gebühren noch Stempel zu liquidiren.