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Gesetzund Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
23. Stück vom Jahre 1871.
K& 143. Bekanntmachung,
die Eheschließungen Niederländischer Unterthanen im Königreiche Sachsen betreffend;
vom 28. December 1871.
De- Königlich Niederländische Regierung hat im diplomatischen Wege die Erklärung
abgegeben, daß Niederländische Unterthanen keiner Erlaubniß ihrer Heimathsbehörde
zur Eingehung einer Ehe im Auslande bedürfen und daß nach der dortigen bürgerlichen
Gesetzgebung die Ehefrau eines Niederländers und die aus der Ehe hervorgehenden
Kinder von selbst die Niederländische Staatsangehörigkeit erwerben, ingleichen daß
Deutsche Unterthanen im Falle ihrer Verheirathung in den Niederlanden weder eines
Trauerlaubnißscheins, noch eines Wiederaufnahme-Reverses ihrer zuständigen Heimaths
behörde bedürfen.
In Folge Dessen gelangen in Bezug auf die Eheschließungen Niederländischer Unter-
thanen im Königreiche Sachsen die Vorschriften der Verordnung, die von Ausländern
in Sachsen zu schließenden Ehen betreffend, vom 5. Februar 1852 (Seite 18 des Gesetz-
und Verordnungsblattes vom Jahre 1852) und die Bestimmung im § 30 des Mandats,
die Ehen der Handwerksgesellen und Ausländer betreffend, vom 10. October 1826
(Seite 231 der Gesetzsammlung vom Jahre 1826) von jetzt an in Wegfall.
Zur Nachachtung für Alle, die es angeht, wird Dieß hiermit bekannt gemacht.
Dresden, den 28. December 1871.
Die Ministerien des Innern und des Cultus und öffent-
lichen Unterrichts.
v. Nostitz-Wallwitz. D. v. Gerber.
Forwerg.
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1871. 58