Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1871. (37)

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MÆ 144. Verordnung, 
die Betheiligung der Medicinalpolizeibehörden bei der Handhabung der Baupolizei 
betreffend; 
vom 28. December 1871. 
Um das Interesse der öffentlichen Gesundheitspflege bei der Handhabung der Bau- 
polizei mit thunlichster Sicherheit zu wahren, ist es für zweckmäßig zu erachten gewesen, 
in gewissen Fällen den Medicinalpolizeibehörden den erforderlichen Einfluß hierauf zu 
gewähren, und wird daher mit Allerhöchster Genehmigung in Ergänzung der Ausführ- 
ungsverordnuung zum Gesetze vom 6. Juli 1863, das wegen polizeilicher Beaufsichtigung 
der Baue zu beobachtende Verfahren betreffend (Seite 646 fg. des Gesetz= und Ver- 
ordnungsblattes vom Jahre 1863), und der Verordnung vom 27. Februar 1869, die 
Baupolizeiordnungen für Städte und Dörfer und die Abänderung einiger Bestimm- 
ungen der Verordnung vom 6. Juli 1863 betreffend (Seite 51 fg. des Gesetz= und 
Verordnungsblattes vom Jahre 1869), hierdurch verordnet, wie folgt: 
& 1. In allen Fällen, wo eine Localbauordnung neu errichtet, oder eine bestehende 
einer vollständigen oder theilweisen Revision unterzogen oder durch Nachträge ergänzt 
werden soll, ist der Entwurf der neu zu treffenden statutarischen Bestimmungen vor deren 
Feststellung behufs der einzuholenden ministeriellen Genehmigung unter Zuziehung des 
Bezirksarztes mit Rücksicht darauf zu prüfen, ob den Forderungen, welche im gesund- 
heitspolizeilichen Interesse an das Bauwesen des Ortes zur Sicherung der öffentlichen 
Wohlfahrt gestellt werden müssen, unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse Ge- 
nüge geleistet worden ist. 
Ueber etwaige, vom Bezirksarzte dabei für nöthig erachtete Abänderungsvorschläge 
hat die Baupolizeibehörde Entschließung zu fassen und, falls sie denselben nicht beitreten 
zu können glaubt, bei Einsendung des Entwurfs an die vorgesetzte Regierungsbehörde 
über die Gründe der Ablehnung jener Anträge Bericht zu erstatten. 
#&##2. Bei Aufstellung von Plänen für die Anlage neuer Ortstheile oder Straßen, 
sowie überhaupt für die Bebauung noch unbebauten Terrains ist in gleicher Weise, wie 
im § 1 vorgeschrieben ist, zu verfahren. 
3Gesuche um Dispensation von einer der Vorschriften, welche in dem Ab- 
schnitte III (von den Hofräumen, der Höhe der Gebäude und deren inneren Einrichtung) 
und in dem Abschnitte VI (von den Abtritten, Dünger-, Jauchen= und Senkgruben, 
Aschenbehältern und der Ableitung des Abfall= und Tagewassers) der unter dem 27.
	        
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