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MÆ 144. Verordnung,
die Betheiligung der Medicinalpolizeibehörden bei der Handhabung der Baupolizei
betreffend;
vom 28. December 1871.
Um das Interesse der öffentlichen Gesundheitspflege bei der Handhabung der Bau-
polizei mit thunlichster Sicherheit zu wahren, ist es für zweckmäßig zu erachten gewesen,
in gewissen Fällen den Medicinalpolizeibehörden den erforderlichen Einfluß hierauf zu
gewähren, und wird daher mit Allerhöchster Genehmigung in Ergänzung der Ausführ-
ungsverordnuung zum Gesetze vom 6. Juli 1863, das wegen polizeilicher Beaufsichtigung
der Baue zu beobachtende Verfahren betreffend (Seite 646 fg. des Gesetz= und Ver-
ordnungsblattes vom Jahre 1863), und der Verordnung vom 27. Februar 1869, die
Baupolizeiordnungen für Städte und Dörfer und die Abänderung einiger Bestimm-
ungen der Verordnung vom 6. Juli 1863 betreffend (Seite 51 fg. des Gesetz= und
Verordnungsblattes vom Jahre 1869), hierdurch verordnet, wie folgt:
& 1. In allen Fällen, wo eine Localbauordnung neu errichtet, oder eine bestehende
einer vollständigen oder theilweisen Revision unterzogen oder durch Nachträge ergänzt
werden soll, ist der Entwurf der neu zu treffenden statutarischen Bestimmungen vor deren
Feststellung behufs der einzuholenden ministeriellen Genehmigung unter Zuziehung des
Bezirksarztes mit Rücksicht darauf zu prüfen, ob den Forderungen, welche im gesund-
heitspolizeilichen Interesse an das Bauwesen des Ortes zur Sicherung der öffentlichen
Wohlfahrt gestellt werden müssen, unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse Ge-
nüge geleistet worden ist.
Ueber etwaige, vom Bezirksarzte dabei für nöthig erachtete Abänderungsvorschläge
hat die Baupolizeibehörde Entschließung zu fassen und, falls sie denselben nicht beitreten
zu können glaubt, bei Einsendung des Entwurfs an die vorgesetzte Regierungsbehörde
über die Gründe der Ablehnung jener Anträge Bericht zu erstatten.
##2. Bei Aufstellung von Plänen für die Anlage neuer Ortstheile oder Straßen,
sowie überhaupt für die Bebauung noch unbebauten Terrains ist in gleicher Weise, wie
im § 1 vorgeschrieben ist, zu verfahren.
3Gesuche um Dispensation von einer der Vorschriften, welche in dem Ab-
schnitte III (von den Hofräumen, der Höhe der Gebäude und deren inneren Einrichtung)
und in dem Abschnitte VI (von den Abtritten, Dünger-, Jauchen= und Senkgruben,
Aschenbehältern und der Ableitung des Abfall= und Tagewassers) der unter dem 27.