Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1871. (37)

– 361 — 
Februar 1869 erlassenen Baupolizeiordnungen für Städte und für Dörfer enthalten 
sind, oder, wo Localbauordnungen bestehen, von denjenigen Vorschriften derselben, welche 
die in den ebenerwähnten Abschnitten enthaltenen ersetzen, sind, sofern sie nicht schon 
aus anderen Gründen sich als unstatthaft erweisen, vor der Berichterstattung an die vor- 
gesetzte Behörde dem Bezirksarzte zur Begutachtung darüber, ob und welche gesundheits- 
polizeiliche Bedenken der Genehmigung des betreffenden Dispensationsgesuchs etwa 
entgegenstehen, vorzulegen. 
6& 4. Ebenso sind auch die Baupläne zu Krankenanstalten, Armenhäusern und 
anderen, zur Aufnahme armer, kränklicher oder gebrechlicher Personen bestimmten Ge- 
bäuden, welche von einer Gemeinde oder von mehreren solchen gemeinsam errichtet werden 
sollen, in Betreff der dabei zu beachtenden gesundheitspolizeilichen Erfordernisse unter 
Zuziehung des Bezirksarztes festzustellen. 
8 5. Im Uebrigen hat die Baupolizeibehörde auch in anderen, als den vorgedachten 
Fällen, soweit dabei nach ihrer Ansicht gesundheitspolizeiliche Rücksichten in Betracht zu 
ziehen sind, das oben erwähnte Verfahren einzuschlagen. 
# 6. In allen vorerwähnten Fällen, in denen die Baupolizeibehörde zum Ansatz 
von Kosten berechtigt ist, sind auch die Bezirksärzte befugt, die taxrmäßigen Gebühren 
zu liquidiren. 
Hiernach haben sich Alle, die Dieß angeht, zu achten. 
Dresden, den 28. December 1871. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Jochim. 
  
Letzte Absendung: am 1. Februar 1872.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.