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Februar 1869 erlassenen Baupolizeiordnungen für Städte und für Dörfer enthalten
sind, oder, wo Localbauordnungen bestehen, von denjenigen Vorschriften derselben, welche
die in den ebenerwähnten Abschnitten enthaltenen ersetzen, sind, sofern sie nicht schon
aus anderen Gründen sich als unstatthaft erweisen, vor der Berichterstattung an die vor-
gesetzte Behörde dem Bezirksarzte zur Begutachtung darüber, ob und welche gesundheits-
polizeiliche Bedenken der Genehmigung des betreffenden Dispensationsgesuchs etwa
entgegenstehen, vorzulegen.
6& 4. Ebenso sind auch die Baupläne zu Krankenanstalten, Armenhäusern und
anderen, zur Aufnahme armer, kränklicher oder gebrechlicher Personen bestimmten Ge-
bäuden, welche von einer Gemeinde oder von mehreren solchen gemeinsam errichtet werden
sollen, in Betreff der dabei zu beachtenden gesundheitspolizeilichen Erfordernisse unter
Zuziehung des Bezirksarztes festzustellen.
8 5. Im Uebrigen hat die Baupolizeibehörde auch in anderen, als den vorgedachten
Fällen, soweit dabei nach ihrer Ansicht gesundheitspolizeiliche Rücksichten in Betracht zu
ziehen sind, das oben erwähnte Verfahren einzuschlagen.
# 6. In allen vorerwähnten Fällen, in denen die Baupolizeibehörde zum Ansatz
von Kosten berechtigt ist, sind auch die Bezirksärzte befugt, die taxrmäßigen Gebühren
zu liquidiren.
Hiernach haben sich Alle, die Dieß angeht, zu achten.
Dresden, den 28. December 1871.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Jochim.
Letzte Absendung: am 1. Februar 1872.