nung zugestandenen Wirkungen und Vergünstigungen verliehen, was den Bestimmungen
der Verordnung vom 2. Juli 1860 gemäß zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird.
Dresden, am 2. Februar 1871.
Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts.
Frhr. v. Falkenstein.
Fiedler.
M 10. Bekanntmachung,
die Anleihe der Stadt Oschatz betreffend;
vom 11. Februar 1871.
Das Ministerium des Innern hat zu der von dem Stadtrathe zu Oschatz, unter Zu—
stimmung der gesetzlichen Vertreter der Stadtgemeinde, beschlossenen Anleihe von
Fünfundsechzig Tausend Thalern —- ——
gegen Ausgabe von auf den Inhaber lautenden, übrigens planmäßig auszuloosenden
oder zu kündigenden, bis dahin aber mit Fünf vom Hundert jährlich zu verzinsenden
Schuldscheinen, nach Maßgabe des vorgelegten Anleiheplans, sowie der Schuldscheine
nebst Zinsleisten und Zinsscheinen die Genehmigung ertheilt.
Es wird Solches für die Behörden und alle Diejenigen, welche es sonst angeht,
hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Dresden, am 11. Februar 1871.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Forwerg.
& 11. Bekanntmachung,
einige Abänderungen des Reglements vom 11. December 1867 zu dem Gesetze
über das Postwesen des Norddeutschen Bundes betreffend;
vom 13. Februar 1871.
Des von dem Kanzler des Norddeutschen Bundes unter dem 11. December 1867 er-
lassene, unter dem 23. December 1867 für das Königreich Sachsen bekannt gemachte