anderen Packeten können Siegelmarken in Anwendung kommen, sofern diese
mit Rücksicht auf das zur Verpackung benutzte Material so beschaffen sind, daß
dadurch ein haltbarer Verschluß erzielt wird.
V. Bei Reisetaschen, Koffern und Kisten, welche mit Schlössern versehen sind, sowie
bei gut bereiften und fest verspundeten Fässern, auch fest vernagelten Kisten,
bedarf es ebenfalls keines weiteren Verschlusses durch Siegel oder Plomben.
VI. Ingleichen können gut emballirte Maschinentheile, größere Waffen und In—
strumente, Kartenkasten, Stücke Wildpret, z. B. Hasen, Rehe 2c., ohne Siegel-
oder Plombenverschluß angenommen werden.
VII. In den Fällen hingegen, in welchen bei Packeten ohne Werthangabe die obigen
Voraussetzungen nicht zutreffen, und ein hinreichend sicherer Verschluß ander-
weitig nicht hergestellt ist, muß ein Siegel- oder Plombenverschluß stattfinden.
Als § 13a, betreffend die Correspondenzkarten, tritt hinzu:
13a.
Correspondenz- I. Die Vorderseite der Correspondenzkarte enthält einen zur Einrückung der
karten. Adresse bestimmten Vordruck. Die Rückseite kann in ihrer ganzen Ausdehn-
ung zu schriftlichen Mittheilungen benutzt werden. Die Adresse und die Mit-
theilung können mit Tinte, Bleistift, Rothstift oder sonstigem färbenden Material
geschrieben werden; nur muß die Schrift haften und deutlich sein. Die Mit-
theilungen auf der Rückseite können auch durch Druck, Lithographie u. s. w.
hergestellt werden, wobei alsdann auch schriftliche Einschaltungen zulässig sind.
Der Absender braucht sich nicht zu nennen.
II. Formulare zu den Correspondenzkarten können bei allen Postanstalten, sowie
bei den Briefträgern und Landbriefträgern bezogen werden. Diese Formulare
sind bereits mit der die Gebühr für die Beförderung der Correspondenzkarten
darstellenden Freimarke beklebt. Für den Stadtpostverkehr und für den Ver-
kehr aus dem Orte nach dem Landbestellbezirke und umgekehrt werden For-
mulare mit den entsprechenden Marken beklebt zum Verkaufe an das Publikum
bereit gehalten.
III. Bei Entnahme der Formulare zu Correspondenzkarten ist nur der Betrag der
aufgeklebten Marken zu entrichten; das Formular selbst wird unentgeltlich ge-
liefert. Auf Wunsch sollen den Correspondenten aber auch unbeklebte Formulare
in Partien von wenigstens 5 Stück verabfolgt werden; in diesen Fällen wird
der durchschnittliche Selbstkostenpreis berechnet.
IV. Das Verfahren der Recommandation und der Expreßbestellung ist auf die
Correspondenzkarten anwendbar.