Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1871. (37)

— 32 — 
bande, nach Art der Großkreuz-Decoration der inländischen Orden, zu tragen, wird 
als außerordentliche persönliche Auszeichnung hiermit ausdrücklich vorbehalten. 
87. 
Ueber die Verleihung des Ordens wird ein von dem Könige gezeichnetes, von dem 
Ordenscanzler contrasignirtes Decret ausgefertigt, welches die mit dem Orden Be— 
gnadigte nebst einem Exemplare der Statuten ausgehändigt erhält. 
88. 
Das verliehene Ordenszeichen verbleibt bei dem Tode der Inhaberin in dem Be— 
sitze ihrer Familie. 
89. 
Die für den Verlust der Orden und Ehrenzeichen geltenden Bestimmungen finden 
auch auf den gegenwärtig gestifteten Orden Anwendung. 
Dresden, am 31. December 1870. 
Johann. 
Johann Paul Freiherr von Falkenstein, 
Ordenscanzler. 
  
Wilhelm Bär, 
Ordenssecretär. 
  
17. Verordnung, 
den Vertrieb von Druckformularen für die Polizei= und Verwaltungsbehörden 
betreffend; 
vom 27. Januar 1871. 
Zu weiterer Vereinfachung der Geschäfte und thunlichster Vermeidung von Portoauf— 
wand hat das Ministerium des Innern Folgendes beschlossen: 
# 1. Dem Gendarmerie-Wirthschaftsdepot wird außer dem Vertriebe der im § 1 
der Verordnung vom 18. Juli vorigen Jahres (Seite 269 des Gesetz= und Verord- 
nungsblattes vom Jahre 1870) aufgeführten Formulare auch der Vertrieb nachstehender 
Drucksachen überwiesen, nämlich:
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.