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und Flößerei auf der Oberelbe betreffend, vom 2. Januar 1864 enthält, so wird sie
hierdurch zur Kenntniß der Elbstromgerichte und der sonst Betheiligten gebracht.
Dresden, den 21. März 1871.
Die Ministerien der Finanzen und des Innern.
Für den Minister:
v. Broizem.
v. Nostitz-Wallwitz.
Hartmann.
& 23. Verordnung,
die Expropriation von Grundeigenthum für Erweiterung der Sächsisch-Bayerischen
Staatseisenbahn bei Crimmitschau betreffend;
vom 21. März 1871.
Da behufs der Einführung des neuen Signalsystems für die Staatseisenbahnen auf
der Linie Leipzig-Hof die Verlegung des zeither auf dem Bahnhofe zu Crimmitschau
befindlichen Bahnwärterpostens an den Uebergang bei Station Nr. 1208 der gedachten
Staatseisenbahn und die Erbauung eines Bahnwärterhauses daselbst erforderlich ist, so
wird mit Allerhöchster Genehmigung von dem Ministerium des Innern auf Grund 82
des Gesetzes, die Expropriation von Grundeigenthum für Erweiterungen bestehender
Eisenbahnen betreffend, vom 21. Juli 1855 (Seite 120 fg. des Gesetz= und Verord-
nungsblattes vom Jahre 1855) andurch verordnet wie folgt:
& 1. Die Bestimmungen im § 1 des nurgedachten Gesetzes vom 21. Juli 1855
sind nach Maßgabe des von dem Ministerium des Innern genehmigten Planes auf die
fragliche Erweiterung der Sächsisch-Bayerischen Staatseisenbahn bei Crimmitschau in
Anwendung zu bringen.
#2. Hinsichtlich des bei der Expropriation für diese erweiterte Anlage zu beob-
achtenden Verfahrens und der dießfallsigen Instruction der Straßenbaucommission und
der Taxatoren ist allenthalben den Bestimmungen nachzugehen, welche in der Vollzieh=
ungsverordnung zum Gesetze vom 3. Juli 1835 (Seite 374 des Gesetz= und Verord-
nungsblattes vom Jahre 1835), sowie in den zu deren Erläuterung ergangenen Ver-
ordnungen vom 14. März 1836 (Seite 72 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom
Jahre 1836), vom 5. März 1844 (Seite 122 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom
Jahre 1844) und vom 26. Februar 1859 (Seite 48 des Gesetz= und Verordnungs-
blattes vom Jahre 1859) enthalten sind.
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