Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1871. (37)

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Gesetz-und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen. 
4. Stück vom Jahre 1871. 
  
  
  
  
  
  
  
„ 28. Verordnung, 
einige Bestimmungen über das Verfahren in Forst-Strafsachen r2c. betreffend; 
vom 11. April 1871. 
Zur Beseitigung der Zweifel, welche über die fernere Gültigkeit der unter dem 7. 
Mai 1858 erlassenen Verordnung zur Ausführung des Gesetzes vom 11. August 1855 
(Seite 98 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1858), die Forst= 2c. 
Diebstähle betreffend, entstanden sind, wird von dem Ministerium der Justiz Folgendes 
verordnet: 
& 1. Die Bestimmungen der Verordnung vom 7. Mai 1858 sind in Bezug auf 
die Untersuchung und Aburtheilung der in der Verordnung vom 10. December 1870, 
die Forst-Diebstähle 2c. betreffend (Seite 361 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes 
vom Jahre 1870), mit Strafe bedrohten Vergehungen auch fernerhin anzuwenden, so- 
weit nicht nachstehend etwas Anderes verordnet ist. 
Es treten jedoch bei dieser Anwendung an die Stelle der in dem Gesetze vom 11. 
August 1855 enthaltenen Vorschriften die entsprechenden, in der Verordnung vom 10. 
December 1870 ertheilten Bestimmungen. Das Gleiche gilt von den, den Bestimmungen 
des Revidirten Strafgesetzbuchs entsprechenden Vorschriften des Bundes-Strafgesetzbuchs. 
§62. Die Bestimmungen der Verordnung vom 7. Mai 1858, soweit bei ihnen ein 
mit Gefängnißstrafe oder ein wahlweise mit Gefängniß= oder Geldstrafe bedrohtes Ver- 
gehen vorausgesetzt wird, leiden auch auf die Fälle Anwendung, in denen nach der Ver- 
ordnung vom 10. December 1870 Haft oder wahlweise Haft oder Geldstrafe angedroht 
sind. 
3Die Bestimmungen im § 2 unter 2 und 3 werden aufgehoben. An die Stelle 
derselben treten folgende Vorschriften: 
2. Es ist eine lediglich mit Gefängniß oder Haft bedrohte Vergehung zur Anzeige 
gebracht worden. 
1871. 7
	        
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