Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1872. (38)

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# 1. Die Bestimmungen im § 1 des nurgedachten Gesetzes vom 21. Juli 1855 sind 
nach Maßgabe des von dem Ministerium des Innern genehmigten Planes auf die frag- 
liche Erweiterung des Bahnhofs zu Zwickau in Anwendung zu bringen. 
#62. Hinsichtlich des bei der Expropriation für diese erweiterte Anlage zu beobachten- 
den Verfahrens und der dießfallsigen Instruction der Straßenbaucommission und der 
Taxatoren ist allenthalben den Bestimmungen nachzugehen, welche in der Vollziehungs- 
verordnung zum Gesetze vom 3. Juli 1835 (Seite 374 des Gesetz= und Verordnungs- 
blattes vom Jahre 1835), sowie in den zu deren Erläuterung ergangenen Verordnungen 
vom 14. März 1836 (Seite 72 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1836), 
vom 5. März 1844 (Seite 122 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 
1844) und vom 26. Februar 1859 (Seite 48 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes 
vom Jahre 1859) enthalten sind. 
# 3.Von der im § 1 erwähnten Anlage wird die Flur von 
Zwickau 
betroffen. 
Dresden, am 31. December 1872. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Fromm. 
  
& 180. Verordnung, 
eine Beschränkung der Vorschrift im § 171 der Verordnung vom 9. Januar 1865 
über das Verfahren in nichtstreitigen Rechtssachen betreffend; 
vom 23. December 1872. 
Nachdem in Folge stattgehabten Einvernehmens von dem Königlich Württembergischen 
Justizministerium dahin Verfügung getroffen ist, daß in nichtstreitigen Rechtssachen den 
mit dem Amtssiegel versehenen Urkunden der Königlich Sächsischen Gerichte und Notare, 
dafern nicht im einzelnen Falle ein besonderes Bedenken dagegen obwaltet, von den 
Königlich Württembergischen Gerichten dieselbe Glaubwürdigkeit, wie den vor den dor— 
tigen Gerichten und Notaren aufgenommenen oder anerkannten Urkunden beigelegt 
werde, nicht minder auch von dem Königlich Bayerischen Staatsministerium der Justiz 
eine gleiche Bescheidung und Anweisung der Königlich Bayerischen Gerichte in Aussicht
	        
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