Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

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welchem die betreffende Gehaltserhöhung eingetreten ist, das Wartegeld nach 7/10 des 
erhöhten Gehalts der betreffenden Dienststelle zu gewähren, denselben auch im Falle des 
späteren unmittelbaren Uebertritts in den Pensionsstand, sowie, falls sie im Wartegelde 
oder, nach ihrem etwaigen unmittelbaren Uebertritte aus diesem in den Pensionsstand, 
in dem letzteren verstorben sind, ihren Hinterlassenen die Pension unter Zugrundelegung 
des gedachten erhöhten Gehalts auszusetzen. 
5. Die Bestimmung im Absatz 2 des § 4 des Gesetzes vom 9. April 1872, die 
Abänderung einiger gesetzlicher Bestimmungen über die Pensionen der Staatsdiener und 
ihrer Hinterlassenen betreffend, leidet auf die Gehaltserhöhungen, welche auf Grund des 
für die Finanzperiode 1873 festgestellten Budgets bewilligt werden, keine Anwendung. 
Vielmehr sind diese Gehaltserhöhungen im Falle der Pensionirung auf das Dienstein- 
kommen auch dann mit einzurechnen, wenn sie noch nicht Ein Jahr bezogen worden sind. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches 
Siegel beidrucken lassen. 
Dresden, am 15. Juni 1874. 
Albert. 
Herrmann von Nostitz-Wallwitz. 
  
  
& 62. Verordnung, 
die Veranstaltung von Ergänzungswahlen für die erste und zweite Kammer der 
Ständeversammlung betreffend; 
vom 23. Juni 1874. 
Nachdem eine der im § 63 bei Nr. 13 der Verfassungsurkunde und § 10 des Wahl- 
gesetzes vom 3. December 1868 (Seite 1371, Abth. II des Gesetz= und Verordnungs- 
blattes vom Jahre 1868) bezeichneten Stellen der Oberlausitz in der ersten Kammer zur 
Erledigung gekommen, so ist von den Betheiligten eine neue Wahl zu bewirken. 
Es wird daher die Vornahme der letzteren unter Bezugnahme auf die an den 
Landesältesten deshalb ergehende besondere Verfügung hierdurch angeordnet. 
Ferner ist in Folge des Ablebens des zeitherigen Abgeordneten zur zweiten Kammer 
für den 43. Wahlkreis des platten Landes eine Neuwahl vorzunehmen. 
In Gemäßheit § 22 des angezogenen Wahlgesetzes werden daher die hierbei be- 
theiligten Behörden angewiesen, die zu Veranstaltung dieser Neuwahl für die zweite 
Kammer nach den Vorschriften dieses Gesetzes nöthigen Einleitungen sofort zu treffen.
	        
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