Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

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Die Abgabe der Stimmen hat in dem obgedachten Wahlkreise 
den 30. Juli 1874 
stattzufinden. 
Zum Wahlcommissar für diese Wahl zur zweiten Kammer ist der 
Gerichtsamtmann Keller in Auerbach 
ernannt worden. 
Dresden, am 23. Juni 1874. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Forwerck. 
  
& 63. Verordnung, 
die Aufhebung der Bestimmung im § 64 der Tarordnung in Strafsachen vom 
6. September 1856 betreffend; 
vom 24. Juni 1874. 
n . 
Mit Allerhöchster Genehmigung und auf Grund Ständischer Ermächtigung wird ver- 
ordnet, was folgt: 
Die Bestimmung im 8 64 der Taxordnung in Strafsachen vom 6. September 
1856 (Seite 315 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1856), daß der 
Vertheidiger, insoweit er die Restitution seiner Kosten aus der Staatscasse für schrift- 
liche Eingaben verlangen kann, durch welche um Wiederaufnahme des Verfahrens oder 
um Begnadigung nachgesucht, oder irgend ein Rechtsmittel gegen eine gerichtliche Ver- 
fügung, insbesondere eine Berufung oder eine Nichtigkeitsbeschwerde oder ein Einspruch 
eingewendet, ausgeführt oder widerlegt wird, diese Kosten bei Verlust des Anspruchs 
auf Erstattung aus der Staatscasse in der gedachten Eingabe selbst mit anzusetzen habe, 
wird aufgehoben. Auf die erwähnten Kosten finden die Bestimmungen in den 8§ 59, 
60, 61, 62 der angezogenen Taxordnung vom 6. September 1856 Anwendung. 
Dresden, am 24. Juni 1874. 
Ministerium der Juftiz. 
Abeken. 
Rosenberg.
	        
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