Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

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Die Entlassung derjenigen Schüler, welche den gesammten Lehrgang beendet haben, 
findet unter angemessener Feierlichkeit in Gegenwart des Schulvorstands, der Eltern 
oder Angehörigen der Schüler, sowie der älteren zurückbleibenden Schüler durch den 
Ortsschulinspector, Director oder Lehrer statt. 
Die Verlängerung des Schulbesuchs über die gesetzliche Zeit hinaus darf sich in 
der Regel nur auf ein Jahr erstrecken, namentlich dann, wenn sich während dieser Zeit 
ergiebt, daß wegen geistiger Schwäche und Unfähigkeit des Kindes ein wirklicher Nutzen 
von dem längeren Schulbesuche nicht zu erwarten ist. 
Jedem nach Abschluß des Lehrgangs aus der einfachen, mittleren oder höheren 
Volksschule oder aus der Fortbildungsschule austretenden Schüler ist ein Entlassungs- 
zeugniß nach dem Formulare B zu ertheilen und dieses Zeugniß im Hauptbuche einzu- 
tragen. 
Die Verordnung wegen Ausstellung der Confirmationsscheine vom 16. März 1854 
(Seite 88 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1854) wird mit Vor- 
behalt anderweiter Regelung des Gegenstands hiermit aufgehoben. 
& 11. Die Fortbildungsschule schließt sich unmittelbar an die einfache Volksschule Zu §.4, 
an und es erstreckt sich sonach der Unterricht in derselben in der Regel auf die Zeit von Absatz 8 und 8. 
erfülltem 14. bis zu erfülltem 17. Lebensjahre. 
Der regelmäßige Besuch einer höheren Lehranstalt, also eines Gymnasiums, Pro— 
gymnasiums, Seminars und einer Realschule I. oder II. Ordnung bis zum vollendeten 
15. Lebensjahre befreit unter denselben Bedingungen von der Theilnahme am Fort- 
bildungsunterrichte, wie der mindestens neun Schuljahre umfassende Besuch einer mitt- 
leren oder höheren Volksschule, oder entsprechender Privatunterricht von gleicher Dauer. 
Es tritt aber diese Befreiung nur unter der weiteren Voraussetzung ein, daß der 
Schüler die seinem Alter entsprechende Bildungsstufe erreicht hat d. h. diejenige Classe 
der Anstalt, welche mittelmäßig begabte Kinder gleichen Alters unter gewöhnlichen 
Verhältnissen bis zu dem gedachten Alter erreichen. Hat er diese wegen Mangels an 
Begabung, oder wegen Trägheit, oder wegen zu späten Eintritts in die Schule bis zum 
vollendeten 15. Lebensjahre nicht erreicht, so hat er entweder seine bisherige Schule bis 
zur Erreichung des Ziels in der § 4, Absatz 9 des Gesetzes gedachten Classe ferner zu 
besuchen, oder er ist der Fortbildungsschule noch ein Jahr lang zu überweisen. 
12. Für jede Schule beziehentlich Classe ist ein besonderes Manual (Classen= Zu § 5, 
oder Versäumnißtabelle) nach dem Schema D zu führen. In dieses sind an jedem Absat bis 3. 
Schultage die abwesenden Schüler mit Angabe der Entschuldigungsgründe des Außen 
bleibens oder, dafern solche nicht bekannt geworden sind, als unentschuldigt einzu— 
tragen. 
1874. 28
	        
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