Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

Zu §5, 
Absatz 4 bis 7. 
162 — 
Am Schlusse jedes Monats hat der Lehrer (Schuldirector) die vorgekommenen 
Schulversäumnisse in eine besondere Tabelle nach dem Schema E zu bringen und letztere 
dem Ortsschulvorstande zuzustellen. Der Vorsitzende des Letzteren prüft unter Vernehmung 
mit dem Director oder Lehrer die Tabelle und zeigt die der strafrechtlichen Ahndung 
zu überweisenden Versäumnisse spätestens acht Tage nach Ablauf des Monats der Amts- 
hauptmannschaft beziehentlich in Städten, in welchen die Revidirte Städteordnung ein- 
geführt ist, dem Stadtrathe zur weiteren Entschließung an. 
Unter besonderen Verhältnissen können noch andere, als die im §5, Absatz 3 des 
Gesetzes gedachten Entschuldigungsgründe für ausreichend angesehen werden, z. B. 
außerordentliche Ereignisse in der Familie, elementare Vorkommnisse, üble Witterung 
und Ungangbarkeit der Wege bei größerer Entfernung der Wohnungen vom Schulhause. 
Es kann ein Schulvorstand, bevor er das Einschreiten der Behörde in Anspruch 
nimmt, auch andere geeignet erscheinende Maßregeln ergreifen, z. B. die betreffenden 
Eltern, Erzieher, Lehrherrn, Dienstherrschaften oder Arbeitgeber mündlich oder schrift- 
lich an ihre Verpflichtung erinnern, oder auch die Anordnung erlassen, daß der säumige 
Schüler durch den Schulboten, gegen eine in der Localschulordnung bestimmte, von den 
Eltern 2c. demselben zu bezahlende, Gebühr zur Schule abgeholt werde. 
Die Kinder sind jederzeit reinlich an Körper und Kleidung zur Schule zu schicken. 
Ebenso haben die Eltern für Anschaffung der verordneten Schulbücher und nothwendi- 
gen Schulutensilien zu sorgen. Zeigen sie sich hierbei säumig, so ist die Anschaffung 
einstweilen aus der Schulcasse zu bewirken und der geleistete Vorschuß von den Erzieh- 
ungspflichtigen einzuziehen. 
Krankheit oder andere genügende Entschuldigungsgründe befreien in der Regel nicht 
von der Entrichtung des Schulgelds auf die Zeit, in welcher ein Kind die Schule ver- 
säumt. Bei länger andauernder Behinderung aber kann ein Erlaß oder eine Ermäßig- 
ung des Schulgelds gewährt werden. 
Werden Schulversäumnisse durch Untersuchungs= und Strafhaft von Kindern her- 
beigeführt, so wird für zweckentsprechenden Unterricht derselben gesorgt werden. Der 
dadurch entstehende Aufwand wird aus der Staatscasse übertragen dafern nicht die 
Eltern oder Erzieher zu dessen Uebertragung ausreichend vermögend sind. 
13. Für das Verfahren wegen Bestrafung sowohl unentschuldigter oder unge- 
rechtfertigter Versäumnisse, als auch eigenmächtigen Einschreitens der Eltern gegen Dis- 
ciplinarmaßregeln der Lehrer und gegen die Ordnung der Schule gelten die Bestimm- 
ungen des Gesetzes, das Verfahren in Verwaltungsstrafsachen betreffend, vom 22. April 
1873 (Seite 291 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1873). Der 
Schulinspection, beziehentlich Obrigkeit steht zu, die erforderlichen Strafverfügungen
	        
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