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(8 4 des oben angeführten Gesetzes) zu erlassen, und zwar auch bei Schulen, welche von
der Confession der Minderheit unterhalten werden.
Insoweit nach § 8 des Gesetzes vom 22. April 1873 Rechtsmittel gegen die Ver-
fügungen der ersten Verwaltungsinstanz zulässig sind, entscheidet darüber die oberste
Schulbehörde.
Die Strafverfolgung wegen der vorgedachten Versäumnisse und Zuwiderhandlungen
verjährt in drei Monaten, von dem Tage an gerechnet, an welchem solche begangen wor-
den sind, und die Vollstreckung der deshalb rechtskräftig erkannten Strafen in zwei
Jahren, von dem Tage an beginnend, an welchem die Strafverfügung in Rechtskraft
getreten ist.
Als eigenmächtiges Einschreiten gegen die Disciplinarmaßregeln der Lehrer und
gegen die Ordnung der Schule sind Auflehnung gegen Anordnungen der Lehrer und
Schulbehörden oder gegen Vollziehung einer Schulstrafe, unbefugtes Eintreten in das
Classenzimmer, Beleidigung des Lehrers, besonders in Gegenwart der Schüler, unge-
rechtfertigte Wegnahme eines Kindes aus der Schule und dergleichen zu betrachten.
& 14. Steht die Schule der confessionellen Minderheit in der Ortsgemeinde hinter
der Schule der confessionellen Mehrheit nach Einrichtung und Leistungen, über welche
letztere im Zweifelsfalle der Bezirksschulinspector zu entscheiden hat, zurück, so können
die dieser Minderheit angehörigen Kinder von ihren Erziehungspflichtigen der Schule
der confessionellen Mehrheit zugeführt werden.
Nehmen diese Kinder nicht auch am Religionsunterrichte Theil, so tritt für sie eine,
ihrer Höhe nach durch die Localschulordnung zu bestimmende, entsprechende Ermäßigung
des Schulgeldes ein. In derselben Weise ist wegen der im § 6, Absatz 2 des Gesetzes
gedachten Ermäßigung Bestimmung zu treffen.
Uebrigens ist, wie überhaupt, so insbesondere in Gegenwart solcher Kinder, die in
einer anderen Confession oder Religion, als derjenigen, für welche der Religionsunter-
richt der Schule bestimmt ist, erzogen und unterrichtet werden sollen, von den Lehrern
Alles zu vermeiden, was dazu führen könnte, das gute Vernehmen zwischen den ver-
schiedenen Religionsparteien zu trüben.
#15. Wird für Kinder einer anderen Confession, welchen es an Gelegenheit
zum Religionsunterrichte im eigenen Bekenntnisse fehlt, ein Antrag auf Theilnahme
am Religionsunterrichte der Ortsschule nicht gestellt, so ist Seiten des Schulvorstands
der geistlichen Behörde, beziehentlich den Vertretern der Religionspartei, welcher
das Kind angehört, behufs der wegen Ertheilung des Religionsunterrichts zu treffen-
den Vorkehrung Mittheilung zu machen und Nachricht vom Erfolge zu erwarten.
Wenn solche Veranstaltung nicht getroffen werden sollte, hat der Ortsschulvorstand
der Bezirksschulinspection zur weiteren Entschließung Anzeige zu erstatten, wogegen die
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Zu 86,
Absatz 1 und 2.
Zu 86,
Absatz 3 und 4.