Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

Zu §#9, 
Absatz 1 bis 3. 
Zu §9, 
Absatz 4 und 5. 
— 166 — 
bedarf es, soweit solche überhaupt zulässig sind, der Genehmigung der obersten Schul- 
behörde. 
Bis längstens zum 31. December 1875 hat jeder Schulvorstand den Entwurf der 
Localschulordnung an die Bezirksschulinspection zur Prüfung einzureichen (8 35 des 
Gesetzes, Punkt 3). 
II. Einrichtung der Volksschulen. 
18. Jeder Schulbezirk muß vollständig abgegrenzt sein und soll sich in der 
Regel nicht über eine halbe Stunde im Halbmesser ausdehnen, wobei jedoch einzelne, 
zerstreut und abgesondert liegende Häuser nicht in Betracht kommen. 
Ob für mehrere Schulen an demselben Orte gesonderte Schulbezirke zu bilden oder 
dieselben in einen Schulbezirk zu vereinigen sind, hängt von den örtlichen Verhältnissen 
ab und ist in der Localschulordnung zu bestimmen. 
Werden von einer confessionellen Minderheit besondere Schulen errichtet, so bilden 
die innerhalb des Schulbezirks vorhandenen Religionsverwandten die Schulgemeinde. 
Eine solche Schulgemeinde kann sich auch mit Genehmigung der obersten Schulbehörde 
über mehrere nahe gelegene Schulbezirke erstrecken. Auch solche Schulen sind der Auf- 
sicht der Schulbehörden und insbesondere den Revisionen des Bezirksschulinspectors 
unterworfen. 
19. Sollte ein Grundstück, welches eine eigene Flur für sich bildet, noch keinem 
Schulverbande einverleibt sein, so steht den Betheiligten zunächst die Wahl frei, welchem 
Schulbezirke sie beitreten wollen. Dabei ist jedoch vorauszusetzen, daß der gewählte 
Schulbezirk in ihre Aufnahme willigt und die oberste Schulbehörde kein Bedenken findet, 
die Genehmigung zu ertheilen. 
Neue Anbauten folgen in Bezug auf ihre Schulzubehörigkeit in der Regel der Flur, 
in welcher die zu bebauenden Grundstücke liegen. Werden aber einzelne Häuser oder 
ganze Ansiedelungen in größerer Entfernung als eine halbe Stunde vom Schulhause 
angelegt, so ist die Schulzubehörigkeit dieser Anbauten neu zu reguliren. Dabei ist den 
Betheiligten unter den im vorigen Absatze gedachten Voraussetzungen ebenfalls die Wahl 
der Schule nachgelassen; kommt eine Vereinbarung nicht zu Stande, so hat die oberste 
Schulbehörde Bestimmung zu treffen. 
Kann in Folge des Wachsens der Bevölkerung der Zweck der Schule durch Ver- 
mehrung der Lehrzimmer und des Lehrerpersonals, oder für auswärtige Kinder, welche 
in eine Vereinsschule gewiesen sind, wegen örtlicher Hindernisse nicht mehr erreicht wer- 
den, so wird die oberste Schulbehörde die Bildung eines neuen Schulbezirks und die 
Errichtung einer besonderen Schule für denselben anordnen.
	        
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