Zu § 12,
Absatz 4.
Zu § 12,
Absatz 6 und 7.
Zu § 12,
Absatz 8.
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Diese Vergütung darf nicht unter 12 Thaler (36 Mark) jährlich für eine wöchentliche
Stunde betragen.
Den gesammten Unterricht in zwei von einander abgesonderten oder wohl gar an
verschiedenen Orten befindlichen Schulen zu besorgen, ist einem Lehrer in der Regel
nicht gestattet. Nur ausnahmsweise, etwa in ganz kleinen und einander sehr nahe
liegenden, aber erheblicher Hindernisse wegen zur Benutzung einer und derselben Anstalt
nicht zu vereinigenden Dörfern, kann dies von der Bezirksschulinspection nachgelassen
werden.
§#26. Im Lehrplane der für Kinder wendischer Abstammung bestimmten Schulen
ist die Grenze genau festzustellen, bis zu welcher der Unterricht im wendischen Lesen
neben dem deutschen fortdauern darf und in welcher Stundenzahl derselbe zu er-
theilen ist.
Beim Religionsunterrichte ist zwar, so lange regelmäßiger wendischer Gottesdienst
für die Gemeinde abgehalten wird, der Gebrauch wendischer Bibeln, Katechismen und
Gesangbücher gestattet, dessenungeachtet sind die Kinder auch in dieser Beziehung an das
Verständniß und den Gebrauch der deutschen Sprache zu gewöhnen, weshalb es sich
empfiehlt, auf die Einführung solcher Ausgaben von Bibeln und Religionslehrbüchern
Bedacht zu nehmen, bei welchen der deutsche und wendische Text einander gegenüber
stehen.
#27. Bei Begründung neuer Directorstellen darf ein Kirchendienst mit dem
Directorate nicht verbunden werden. Auch ist, wo eine solche Verbindung besteht, thun-
lichst und jedenfalls bei eintretenden Vacanzen auf Lösung derselben hinzuwirken.
Die Leitung kleinerer Schulen kann der erste Lehrer nur dann beanspruchen, wenn
er nach dem Urtheile des Bezirksschulinspectors dazu für geeignet befunden wird. An-
derenfalls ist dieselbe einem der übrigen Lehrer, welcher sich dazu eignet, zu übertragen.
Die Ortsschulaufsicht steht dem im § 12, Absatz 7 des Gesetzes bezeichneten Lehrer
nicht zu.
§ 28. Zu den Schulferien sind die Sonn= und Feiertage, sowie die Mittwochs
und Sonnabends in der Regel ausfallenden Nachmittagsstunden nicht zu rechnen.
Nach den Oster= und Pfingstferien hat der Unterricht spätestens nach Schluß der
Festwoche wieder zu beginnen.
Die vier Ferienwochen für Hundstage und Michaelis können je nach dem örtlichen
Bedürfnisse mit Rücksicht auf die Getreide= und Kartoffelernte vertheilt werden, es sind
jedoch hierbei allzukurze, weniger als eine Woche betragende Freizeiten zu vermeiden.
Neben den im Gesetze bestimmten Schulferien kann auf Antrag des Schulvorstands
von der Schulinspection noch bei Jahrmärkten, beim Schulfeste und beim Kirchweih-
feste eine Schulfreiheit von höchstens je einem Tage ertheilt werden.