Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

Zu § 20, 
Punkt 1. 
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tracht, insofern nur die Schulen der confessionellen Mehrheit am Orte, einschließlich des 
Directors, 10 Lehrkräfte brauchen, also ungefähr 280 Unterrichtsstunden zu decken 
haben. 
Nichtständige Fachlehrer, sowie Lehrer, welche nur einzelne Stunden an der Anstalt 
geben, kommen hierbei nicht in Rechnung. 
3Z7Jede eingetretene Erledigung einer Schulstelle hat der Schulvorstand behufs 
der Einleitung der Wiederbesetzung sofort der Bezirksschulinspection anzuzeigen, welche 
dieselbe durch die Leipziger Zeitung und das Dresdner Journal in nachstehender Form 
veröffentlichen läßt: 
„Erledigt: die Schulstelle zu N. N. Collator X. Die Stelle gewährt nach 
dem Cataster ein Gesammteinkommen d0vo .. Gesuche sind bis zum 
...... an.......einzureichen.« 
Ist durch localstatutarische Bestimmung für eine Schule mit mehreren Lehrern ein 
für allemal das Aufrücken der Lehrer in die zur Erledigung kommenden höher besoldeten 
Stellen vorbehalten, was in Bezug auf alle Lehrerstellen, mit alleiniger Ausnahme der 
des Directors oder dirigirenden Lehrers, unter der Voraussetzung zulässig ist, daß dem 
Schulvorstande das votum negativum in Betreff eines durch seine Leistungen nicht be— 
friedigenden Lehrers eingeräumt wird, so bedarf es der gedachten Anzeige nur wegen 
der durch das Aufrücken des jüngsten Lehrers zur Erledigung kommenden Schulstelle. 
Auch diese Anzeige kann unterbleiben, wenn Schulvorstand und Collator sich darüber 
einigen, einen an dieser Schule angestellten Hilfslehrer in die letzte Stelle einrücken zu 
lassen. Macht jedoch der Schulvorstand vom Widerspruchsrechte Gebrauch, so ist die 
erledigte Stelle in der gewöhnlichen Weise zu besetzen. Dadurch ist nicht ausgeschlossen, 
daß ein Aufrücken in den unteren Stellen wieder stattfindet, wenn zu der erledigten 
Stelle ein Lehrer derselben Schule berufen wird, welcher eine Stelle hinter dem vom 
Schulvorstande abgelehnten Lehrer einnimmt. 
Bei der Probe, welche im Schulzimmer abzuhalten und über deren Abhaltung dem 
Schulvorstande als Vertreter der Schulgemeinde bezüglich des Tages und der Stunde 
rechtzeitig Mittheilung zu machen ist, ist den Bewerbern in angemessener Weise Gelegenheit 
zu geben, Beweise ihrer Lehrgabe und Lehrgeschicklichkeit abzulegen. 
Die Abnahme der Probe geschieht durch den Bezirksschulinspector. Derselbe kann 
aber auch den Ortsschulinspector oder Schuldirector damit beauftragen. Ist mit der 
Stelle ein Kirchendienst verbunden, so kann der Kirchenvorstand, beziehentlich Kirchen- 
patron, verlangen, daß die Probe auch auf das Orgelspiel und die Leitung des Kirchen- 
gesangs erstreckt werde. 
In den Schönburgschen Receßherrschaften verbleibt es bei den Schulpatronatrechten 
der Herrschaftsbesitzer, für deren Begründung specielle Rechtstitel nachgewiesen werden
	        
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