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6. Gesetz,
die Gewährung von Pensionserhöhungen, Pensions= und Verstümmelungszulagen,
beziehendlich besonderen Beihülfen und Bewilligungen an vormalige Militärpersonen
der Königlich Sächsischen Armee, beziehendlich deren Hinterlassene betreffend;
vom 24. Januar 1874.
Wan, Alb ert, von GCOTTES Gnaden König von Sachsen
2c. 2c. 126c.
haben mit Zustimmung Unserer getreuen Stände beschlossen und verordnen hierdurch:
& 1. Vom 1. Januar 1874 ab werden
a) die vormaligen Militärpersonen der Königlich Sächsischen Armee, welche vor dem
Kriege 1870 nachweislich durch Dienstbeschädigung, sei es im Kriege oder im
Frieden verstümmelt oder erblindet oder sonst einer Verstümmelung gleich schwer
und unheilbar beschädigt worden sind,
b) die hinterlassenen Wittwen und Kinder von Militärpersonen der Königlich Säch-
sischen Armee, welche vor dem Jahre 1870 im Kriege geblieben oder an den
erlittenen Verwundungen während des Krieges oder später verstorben sind,
) die hinterlassenen Wittwen und Kinder von Militärpersonen der Königlich Säch-
sischen Armee, welche vor dem Jahre 1870 im Laufe eines Krieges erkrankt oder
beschädigt, und in Folge dessen vor Ablauf eines Jahres nach dem Friedens-
schlusse verstorben sind,
ch die Frauen und Kinder von solchen in den Feldzügen der Jahre vor 1870 ver-
mißten Militärpersonen der Königlich Sächsischen Armee, deren Ableben zwar
nicht vollständig nachgewiesen, wohl aber nach dem Ergebnisse der darüber an-
gestellten Erörterungen nach dem Ermessen des Kriegsministeriums mit hoher
Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist,
hinsichtlich der Gewährung von Pensionserhöhungen, Pensions= und Verstümmelungs-
zulagen, besonderen Beihülfen und Bewilligungen, sowie, was die unter à gedachten
vormaligen Militärpersonen anlangt, auch hinsichtlich der Gewährung von Pensionen,
denjenigen Militärpersonen und hinterlassenen Wittwen und Kindern beziehendlich
Frauen von dergleichen, welche auf Grund des Reichsgesetzes, „betreffend die Pensionir-
ung und Versorgung der Militärpersonen des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine,
sowie die Bewilligung für die Hinterbliebenen solcher Personen,“ vom 27. Juni 1871,
nach Maßgabe der Bestimmungen desselben zu pensioniren, beziehendlich zu unterstützen
sind, dergestalt gleichgestellt, daß sie von dem angegebenen Zeitpunkte an nach Anleitung