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86.
In den nach § 27 des Gesetzes, die Abkürzung und Vereinfachung des bürgerlichen
Proceßverfahrens betreffend, vom 30. December 1861 und beziehendlich nach § 1 des
gegenwärtigen Gesetzes zu beurtheilenden Miethstreitigkeiten ist die Einwendung eines
Rechtsmittels gegen den Bescheid des Proceßgerichts nur bis Nachmittags fünf Uhr des
dritten, auf den Tag der Bekanntmachung des Bescheids folgenden Tages zulässig. Die
Benachrichtigung des Gegners von dem Rechtsmittel, insoweit es einer solchen nach
9 36 des Gesetzes, das Verfahren in ganz geringfügigen Rechtssachen betreffend, vom
16. Mai 1839 (Seite 152 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1839)
überhaupt bedarf, hat ungesäumt und in der Regel vor Ablauf des nächstfolgenden Tages,
die Einsendung der Acten an das Appellationsgericht nach Ablauf einer dreitägigen
Frist, von der Benachrichtigung des Gegners an gerechnet, zu erfolgen. Bis zur Acten-
einsendung steht es jeder Partei frei, mit einer Ausführungs= oder Widerlegungsschrift
einzukommen.
II. Das Mahnverfahren betreffend.
86.
Die nach 8 28 des Gesetzes, die Abkürzung und Vereinfachung des bürgerlichen
Proceßverfahrens betreffend, vom 30. December 1861 für die Zulässigkeit des Mahn—
verfahrens maßgebende Summe von fünfzig Thalern wird auf fünfhundert Thaler erhöht.
Der Gebührenansatz erfolgt nach Maßgabe der beigedruckten Taxordnung.
In Sachen, bei welchen die Forderung den Betrag von fünfzig Thalern nicht
übersteigt, sind die sämmtlichen Schriften bis zur Einleitung des Executionsverfahrens
stempelfrei und ist zu letzterem mehr nicht, als überhaupt 2 Ngr. 5 Pf. Stempel zu
verwenden.
III. Die Aufhebung der vierten Instanz betreffend.
87.
Gegen ein im bürgerlichen Processe in dritter Instanz gesprochenes Erkenntniß ist
eine nochmalige Berufung oder eine Läuterung in keinem Falle zulässig.
Alle dem entgegenstehenden gesetzlichen Bestimmungen werden aufgehoben.
IV. Die Beschränkung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im
bürgerlichen Processe betreffend.
88.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen Versäumnisse im Processe kann nach
Ablauf des zweiten Monats von dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Gesetzes an ge—