Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

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86. 
In den nach § 27 des Gesetzes, die Abkürzung und Vereinfachung des bürgerlichen 
Proceßverfahrens betreffend, vom 30. December 1861 und beziehendlich nach § 1 des 
gegenwärtigen Gesetzes zu beurtheilenden Miethstreitigkeiten ist die Einwendung eines 
Rechtsmittels gegen den Bescheid des Proceßgerichts nur bis Nachmittags fünf Uhr des 
dritten, auf den Tag der Bekanntmachung des Bescheids folgenden Tages zulässig. Die 
Benachrichtigung des Gegners von dem Rechtsmittel, insoweit es einer solchen nach 
9 36 des Gesetzes, das Verfahren in ganz geringfügigen Rechtssachen betreffend, vom 
16. Mai 1839 (Seite 152 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1839) 
überhaupt bedarf, hat ungesäumt und in der Regel vor Ablauf des nächstfolgenden Tages, 
die Einsendung der Acten an das Appellationsgericht nach Ablauf einer dreitägigen 
Frist, von der Benachrichtigung des Gegners an gerechnet, zu erfolgen. Bis zur Acten- 
einsendung steht es jeder Partei frei, mit einer Ausführungs= oder Widerlegungsschrift 
einzukommen. 
II. Das Mahnverfahren betreffend. 
86. 
Die nach 8 28 des Gesetzes, die Abkürzung und Vereinfachung des bürgerlichen 
Proceßverfahrens betreffend, vom 30. December 1861 für die Zulässigkeit des Mahn— 
verfahrens maßgebende Summe von fünfzig Thalern wird auf fünfhundert Thaler erhöht. 
Der Gebührenansatz erfolgt nach Maßgabe der beigedruckten Taxordnung. 
In Sachen, bei welchen die Forderung den Betrag von fünfzig Thalern nicht 
übersteigt, sind die sämmtlichen Schriften bis zur Einleitung des Executionsverfahrens 
stempelfrei und ist zu letzterem mehr nicht, als überhaupt 2 Ngr. 5 Pf. Stempel zu 
verwenden. 
III. Die Aufhebung der vierten Instanz betreffend. 
87. 
Gegen ein im bürgerlichen Processe in dritter Instanz gesprochenes Erkenntniß ist 
eine nochmalige Berufung oder eine Läuterung in keinem Falle zulässig. 
Alle dem entgegenstehenden gesetzlichen Bestimmungen werden aufgehoben. 
IV. Die Beschränkung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im 
bürgerlichen Processe betreffend. 
88. 
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen Versäumnisse im Processe kann nach 
Ablauf des zweiten Monats von dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Gesetzes an ge—
	        
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