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soll. Wird nicht beim Posthause vorgefahren, so muß der Postillon, wenn der Reisende
es verlangt, die Pferde zur Weiterreise bestellen.
e) Führung der V. Dem Postillon allein gebührt es, die Pferde zu führen. Wenn der Reisende
Pferde. der dessen Leute an dem Postillon Thätlichkeiten verüben, so hat der Postillon die
Befugniß, sogleich auszuspannen. Dasselbe gilt, wenn der Reisende die Pferde durch
Schläge antreiben sollte.
864.
Beschwerden. I. Sofern der Extrapost- 2c. Reisende Anlaß zur Beschwerde hat, steht ihm die
Wahl zu, dieselbe in den Begleitzettel einzutragen, oder sich dazu des Beschwerdebuchs
(§ 55 Abs. I#) zu bedienen.
l 65.
I. Gegenwärtige Postordnung tritt am 1. Januar 1875 in Kraft.
II. Die in derselben enthaltenen Gebührensätze sind in Mark und Pfennigen der
Reichswährung ausgedrückt.
Berlin, den 18. December 1874.
Der Reichskanzler.
Fürst v. Bismarck.
& 185. Bekanntmachung,
die Verfassung der Stadt Stolpen betreffend;
vom 30. December 1874.
Unter Beziehung auf die Bekanntmachung vom 22. September dieses Jahres, die
Verfassungsverhältnisse der Städte betreffend (Seite 325 fg. des Gesetz= und Verord-
nungsblattes vom Jahre 1874), wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die
Stadt Stolpen
nach den mit Genehmigung des unterzeichneten Ministeriums gefaßten Beschlüssen der
dasigen städtischen Collegien aus der Classe derjenigen Städte, welche die Revidirte
Städteordnung vom 24. April 1873 angenommen haben, ausgeschieden ist und daß
ihre Verfassung nach den Bestimmungen der Städteordnung für mittlere und kleine
Städte vom 24. April 1873 geordnet werden wird.
Dresden, am 30. December 1874.
Ministerium des Innern. .
v. Nostitz-Wallwitz. W
Forwerg.