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& 186. Verordnung,
die Aufhebung einer im § 45 der Ausführungs-Verordnung zum Schulgesetze vom
25. August 1874 enthaltenen Bestimmung betreffend;
vom 30. December 1874.
Duoch den letzten Satz des § 45, Absatz 1 der Ausführungs-Verordnung zum Schul-
gesetze vom 25. August 1874 (Seite 186 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom
Jahre 1874) werden Lehrer an höheren und mittleren Volksschulen berechtigt, die Er-
theilung von mehr als 26 und beziehentlich 24 wöchentlichen Unterrichtsstunden abzu-
lehnen. Da sich jedoch bei Aufrechterhaltung dieser Maximalstundenzahl, zumal bei dem
dermalen noch herrschenden Lehrermangel, erhebliche Schwierigkeiten ergeben haben,
auch in Gemäßheit der ersten Sätze des gedachten § 45, Absatz 1 ohnedies jede nach
den örtlichen Verhältnissen thunliche Rücksichtnahme zu erwarten steht, so hat das
Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts mit Allerhöchster Genehmigung
beschlossen, den letzten Satz des § 45, Absatz 1 der Ausführungs-Verordnung vom
25. August 1874:
„Lehrer an mittleren Volksschulen sind jedoch bis zu 26, solche an höheren
Volksschulen bis zu 24 wöchentlichen Unterrichtsstunden verpflichtet“
bis auf Weiteres, wie hiermit geschieht, außer Kraft zu setzen.
Dresden, am 30. December 1874.
Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts.
Dr. v. Gerber.
Fiedler.
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Letzte Absendung: am 21. Jannar 1875.
1871.
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