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6#2. Hinsichtlich des bei der Expropriation für diese Eisenbahnanlage zu beobacht-
enden Verfahrens und der dießfallsigen Instruction der Straßenbaucommission und der
Taxatoren ist allenthalben denjenigen Bestimmungen nachzugehen, welche in der Voll-
ziehungsverordnung zum Gesetze vom 3. Juli 1835 (Seite 374 fg. des Gesetz= und
Verordnungsblattes vom Jahre 1835), sowie beziehentlich in den zu deren Erläuterung
ergangenen Verordnungen vom 14. März 1836 (Seite 72 fg. des Gesetz= und Ver-
ordnungsblattes vom Jahre 1836), vom 5. März 1844 (Seite 122 fg. des Gesetz= und
Verordnungsblattes vom Jahre 1844), vom 26. Februar 1859 (Seite 48 fg. des
Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1859) und vom 7. März dieses Jahres
(Seite 17 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1874) enthalten sind.
sn 3. Die Vorschriften gegenwärtiger, mit Gesetzeskraft versehenen Verordnung
treten sofort mit deren Publication in Wirksamkeit.
&sf 4. Bei dem Baue der gedachten Eisenbahn werden nach Maßgabe der genehmig-
ten Detailpläne die Fluren von
Sebnitz,
Schönbach,
Krumhermsdorf,
Polenz und
Nenstadt bei Stolpen,
sowie das
Staatsforstrevier Neustadt
betroffen.
Dresden, am 12. Mai 1874.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
omm.
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ꝛ
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& 51. Bekanntmachung,
die Aufhebung des Bezirksgerichts Löbau betreffend;
vom 21. Mai 1874.
Mit Genehmigung Sr. Majestät des Königs hat das Justizministerium die Auf-
hebung des Bezirksgerichts Löbau beschlossen, und ist in dieser Beziehung Folgendes
bestimmt worden: