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Sie werden hierauf durch die Ersatz-Kommission bis zum 1. Oktober ihres vierten
Militärpflichtjahres zurückgestellt.
Die verfügte Zurückstellung wird auf dem Berechtigungs-Schein vermerkt.
Während der Dauer der Zurückstellung findet die Festsetzung des § 27, S An-
wendung.
Eine weitere Zurückstellung durch die Ersatz-Kommission bis zu der im § 27, 4, c.
angegebenen Dauer ist nur ausnahmsweise zulässig.
Sie muß rechtzeitig bei derjenigen Ersatz-Kommission nachgesucht werden, welche
die erste Zurückstellung verfügt hat.
Wer den Zeitraum der ihm gewährten Zurückstellung verstreichen läßt, ohne sich zum
Dienstantritt zu melden, verliert die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienst.
Dieselbe darf nur ausnahmsweise durch die Ersatz-Behörde dritter Instanz wieder
verliehen werden, welche der unter Nr. 4 bezeichneten Ersatz-Kommission vor-
gesetzt ist.
R. M. G. § 14.
Ueber das Erlöschen der bewilligten Zurückstellung bei Eintritt einer Mobil-
machung s. § 27, 8.
Zum einjährig-freiwilligen Dienst Berechtigte, welche nach Ertheilung dieser Be-
rechtigung wegen strafbarer Handlungen verurtheilt werden, die, wenn sie während
ihrer aktiven Dienstzeit begangen, ihre Versetzung in die zweite Klasse des Soldaten-
standes zur Folge gehabt haben würden, verlieren durch Entscheidung der Ersatz-
Behörden dritter Instanz die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienst (§ 8, 2).
Werden zum einjährig-freiwilligen Dienst Berechtigte reklamirt, so erfolgt die Ent-
scheidung nach den allgemein gültigen Grundsätzen (8 31).
§ 94.
Meldung Einjährig-Freiwilliger zum Diensteintritt.
PDer Diensteintritt Einjährig -Freiwilliger findet alljährlich bei der Infanterie am
1. April und 1. Oktober, bei dem Train am 1. November, bei den übrigen Waffen-
gattungen (einschließlich Jäger und Schützen) am 1. Oktober statt.
Ausnahmen hiervon können nur durch die General-Kommandos') verfügt
werden.
Der Diensteintritt von Pharmazeuten kann bei vorhandenen Vakanzen jederzeit
durch Vermittelung des Korps-Generalarztes erfolgen.
Der Diensteintritt der Einjährig-Freiwilligen bei der Marine erfolgt nach den
in der Marine-Ordnung enthaltenen Bestimmungen.
7) In Sachsen durch das Kriegs-Ministerium.