Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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Nr. der Vorstellungsliste Schema 5, zu § 40. 
des Aushebungs-Bezirkes 
Pro 18 
Seewehr-Schein. 
Der . . . . Gtand und Gewerbe) . . (Vor= und Zuname) geboren am en 
18 . . Ort, Kreis, Regierungs-Bezirk, Bundesstaat), wird hiermit auf Grund des § 40 der Ersatz- 
Ordnung der Seewehr zweiter Klasse überwiesen. 
Derselbe gehört zu den Mannschaften des Beurlaubtenstandes und steht bis zum 
Zeitpunkt seiner Entlassung aus der Seewehr unter der Kontrole der Landwehr-Behörden. 
Inhaber ist verpflichtet, sich innerhalb vierzehn Tagen nach Aushändigung dieses 
Scheines bei dem nächsten Landwehr-Bezirks-Feldwebel behufs Aufnahme in die Kon- 
trole zu melden. Er verbleibt bis zu seiner Entlassung aus der Seewehr in der 
Kontrole dieses Feldwebels. 
Ueberweisung an einen anderen Bezirks-Feldwebel geschieht nur auf Antrag des 
Inhabers. 
Inhaber ist verpflichtet, jede Wohnungs-Veränderung auf dem Festlande dem Be- 
zirks-Feldwebel innerhalb 14 Tagen anzuzeigen. 
Jede Meldung kann mündlich oder schriftlich geschehen; in beiden Fällen ist dieser 
Schein dem Bezirks-Feldwebel vorzulegen. Wer sich schriftlich meldet, hat auf die 
Adresse „Militaria“ zu schreiben und den Brief offen oder unter dem Siegel der Orts- 
Polizei-Behörde einzusenden. Nur solche Briefe sind innerhalb des Deutschen Reiches 
portofrei. Die portofreie Benutzung der Stadtpost ist ausgeschlossen. 
Inhaber kann ungehindert verreisen und sich für Fahrten zur See anmustern lassen, 
hat jedoch Vorkehrung dahin zu treffen, daß ihm eine etwaige Gestellungs-Ordre 
richtig zugehen kann. 
Bei eintretender allgemeiner Mobilmachung haben sich die Seewehr-Mannschaften, 
sofern sie sich im Auslande oder zur See befinden, in das Inland zurückzubegeben, so- 
fern sie nicht von dem Landwehr-Bezirks-Kommandeur auf ihr Ansuchen ausdrücklich 
hiervon befreit worden sind. 
Die erfolgte Rückkehr ist dem Bezirks-Feldwebel sofort zu melden. 
Wer sich der Kontrole oder der Einberufung entzieht, wird nach der Strenge des 
Militär--Strafgesetzes bestraft.
	        
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