Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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Schema 14, zu 83. 
Melde-Schein zum freiwilligen Eintritt. 
Dem . . . . GStand oder Gewerbe) . . . . (GVor- und Zuname,), welcher aAm (Tag, Monat, Jahr) z1171 
(Ort, Kreis, Regierungs-Bezirk, Bundesstaa) . geboren ist und sich gegenwärtig z. 0Ort 
im diesseitigen Aushebungs-Bezirk aufhält, wird laut Einwilligung seines Laters 
oder Vormundes), sowie laut vorgelegter obrigkeitlicher Bescheinigung hierdurch die Erlaub- 
niß, sich zum freiwilligen Diensteintritt (auf drei oder vier Jahre oder in eine Unteroffizier= Schule) zu 
melden, ertheilt. · 
Dieser Schein behält seine Gültigkeit bis zum 31sten März 18. 
........ ,den..«"......18.. 
Der Civil-Vorsitzende der Ersatz-Kommission 
des Aushebungs-Bezirkes 
(L. S.) 
Original kosteufrei. Duplikat 50 Pfennig.
	        
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