eseh und Verorhungsguut
Königreich Bayern.
Nr. 57.
München, den 7. Oktober 1916.
Inhalt:
Bekanntmachung vom 6. Oktober 1916 über die Gewährung von Vorschüssen zur Beschaffung von Winter-
vorräten.
Nr. 28423.
Bekanntmachung über die Gewährung von Vorschüssen zur Beschaffung von Wintervorräten.
fl. Staatsministerien des Königlichen Hauses und des Aubern, der Instiz, des Innern, des
Innernfür Kirchen- und Schulangelegenheiten, der Finanzen und für Verkehrsangelegenheiten.
1.
1 Den etatsmäßigen Staatsbeamten, dann den Beamten im Sinne des Art. 1 des
Beamtengesetzes und den Personen, die ohne als Beamte im Sinne des Art. 1 des Be-
amtengesetzes erklärt zu sein, mit den Verrichtungen solcher Beamten ständig betraut sind
(Art. 25 BG.), kann, sofern sie einen Gehalt oder einen fortlaufenden Bezug aus der
Kasse des Staates oder der K. Bank erhalten, zur Beschaffung eines Wintervorrats an
Kartoffeln und Heizstoffen auf Antrag ein Vorschuß gewährt werden.
II Die Anträge sind schriftlich nach anliegendem Muster zu stellen. Zur Gewährung
des Vorschusses sind zuständig:
a) für die Vorstände von Behörden die unmittelbar vorgesetzte Behörde,
b) für alle übrigen Beamten die Vorstände der Behörden, bei denen sie verwendet sind.